Im betreffenden Fall hatten zwei Gewerkschaftssekretäre der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) vor, die Mitarbeiter eines Bäckereibetriebes über die satzungsmäßigen Aufgaben der Gewerkschaften sowie über die aktuelle Tarifentwicklung, den gesetzlichen Mindestlohn sowie den Gesundheitsschutz durch Überreichung von Broschüren, Formularen und Flugblättern zu informieren.

 

Auch wollten die Gewerkschaftssekretäre die Möglichkeit nutzen, persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen. 

 

Dies bekam der Inhaber des Bäckereibetriebes mit und erteilte den Gewerkschaftssekretären kurzerhand Hausverbot. 

 

Gegen dieses Hausverbot ging nun die Gewerkschaft NGG (Nahrung-Genuss-Gaststätten) vor. Sie ging dann noch einen Schritt weiter und wollte gerichtlich ein Zugangsrecht feststellen lassen.

Zugangsrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz

Die mit ins Boot genommenen Rechtsschutzsekretäre der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Landshut, trugen den Sachverhalt mit einem fundierten Schriftsatz dem Arbeitsgericht vor.

 

Sie legten dar, dass sich ein Betretungsrecht der Gewerkschaftssekretäre nicht nur konkret aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergäbe, sondern es sich auch um einen Bereich handle, der durch das Grundgesetz geschützt sei.

 

Das Zugangsrecht ist Ausfluss und Teil der sogenannten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, den Zutritt allgemein oder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für bestimmte Räumlichkeiten zu verweigern. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Anwesenheit von Gewerkschaftsvertretern zwingende Sicherheitsvorschriften verletzt seien oder der Schutz vor Betriebsgeheimnissen entgegenstünde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

 

Außerdem müssten Versagungsgründe konkret dargelegt werden. Was der Arbeitgeber hier nicht könne.

Störung muss konkret dargelegt werden

Die Arbeitgeberseite meinte, es gäbe hier kein Zugangsrecht für die Gewerkschaften, da bisher noch kein Betriebsrat im Betrieb bestehe. Des Weiteren könnten die Gewerkschafter ja jederzeit außerhalb der Arbeitszeiten im Betrieb Werbung machen. Zudem störe die Gewerkschaftstätigkeit den Betriebsfrieden und beeinträchtige den Betriebsablauf. Schließlich bestehe nur ein Zutrittsrecht für betriebsexterne Gewerkschaftsangehörige, wenn es betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder gibt, die Mitgliederwerbung betreiben können.

 

Die Argumente der Arbeitgeberseite überzeugten das zuständige Arbeitsgericht jedoch nicht. 

Gericht gibt der Gewerkschaft Recht

Der vorsitzende Richter verwies die Arbeitgeberseite mündlich darauf, dass es sich bei der Mitgliederwerbung um einen grundrechtlich geschützten Betätigungsbereich der Gewerkschafter handle. 

 

Einfache, plakative Verweise der Arbeitgeberseite, es werde der Betriebsablauf oder sogar der Betriebsfrieden gestört, reichen hier in keinster Weise, um dieses Grundrecht der Gewerkschaften einzuschränken.

 

Derart überzeugt von der Argumentation der Gewerkschaftsseite bzw. auch vom Vorhalt des Gerichts, zog der Arbeitgeber „den Schwanz ein“ und erkannte den Anspruch der Gewerkschaft an.

Es erging ein Anerkenntnisurteil.

Wieder einmal wurde durch diese Entscheidung klar, dass ein beharrliches Vorgehen gegen rechtswidrige Maßnahmen der Arbeitgeberseite durchaus von Erfolg gekrönt sein kann!

 

Hasta la vitoria siempre – Du siegst immer! (Che Guevara)

Daniel Capellaro, Teamleiter, Rechtsschutzsekretär und Onlineredakteur ,Landshut-Passau