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Abmahnung
Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten...
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Auslegung
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Außerordentliche Kündigung
Als »außerordentliche Kündigung« wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im...
Kategorie | A

Abmahnung

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers nicht hinnehmen will. Im Falle der Wiederholung droht die Kündigung.

Eine Abmahnung steht häufig am Ende einer Auseinandersetzung, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auf der Gesprächsebene gescheitert ist. In einem intakten modernen Arbeitsverhältnis versucht ein Arbeitgeber seine Beschäftigten zu überzeugen die Arbeit richtig und gut zu machen. Kommt es zu Fehlern, erkennt dies der Arbeitnehmer in aller Regel selber und braucht keine Abmahnung, um sein Verhalten zu ändern. 

Ein Arbeitsvertrag regelt nur die nötigsten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Wenn kein Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommen, kann und muss ein Arbeitgeber weitere Weisungen geben, um die Arbeit näher zu bestimmen. Verletzt ein Arbeitnehmer diese Arbeitspflicht, dann muss der Arbeitgeber ihn darauf hinweisen. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, hängt davon ab, ob im Wiederholungsfall eine Kündigung berechtig wäre. 

Das kann nur in jedem einzelnen Fall nach den besonderen Umständen des Arbeitsverhältnisses entschieden werden. Es gibt da keine generelle Regel. Es muss auch keine bestimmte Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen werden, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgebrochen werden kann. Es kommt allein auf die Schwere des Vertragsverstoßes an. Die Abmahnung muss dann den Vertragsverstoß so genau bezeichnen, dass der Arbeitnehmer genau erkennen kann, was er falsch gemacht hat und wie er sich in Zukunft verhalten soll. Eine Kündigung kann erst dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer das in der Abmahnung beschriebene Verhalten nicht ändert. Ein anderer Vertragsverstoß reicht hingegen nicht aus. Dieser müsste vorher erst genauso abgemahnt werden.

Hat man eine Abmahnung bekommen, dann muss man nicht unbedingt klagen, wenn man sich im Recht fühlt. Möglich ist auch eine sogenannte Gegendarstellung zu verfassen und sich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, dass er diese zur Personalakte genommen hat. Eine Gegendarstellung macht dann Sinn, wenn man den Vorwurf, der in der Abmahnung enthalten ist, bestreiten und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern möchte. Der Arbeitgeber kann sich dann, im Wiederholungsfall nicht auf die erfolgte Abmahnung berufen sondern muss beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. 

Auch eine Kündigung gegen die erfolgreich geklagt wurde, gilt als Abmahnung, wenn sie nur deswegen unwirksam war, weil z. B. keine Abmahnung ausgesprochen wurde oder die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war. Ein Arbeitnehmer sollte sich deshalb in einem solchen Fall nicht auf seinem Recht "ausruhen".

Eine berechtigte Abmahnung darf zu Personalakte genommen werden. Ein Anspruch auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung besteht dann, wenn der Vorwurf so lange zurück liegt, dass er keine Wirkung mehr für das aktuelle Arbeitsverhältnis entfaltet. Prozesse auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung erübrigen sich daher in aller Regel. 

Tjark Menssen - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main