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Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt ergibt sich grundsätzlich, dass der Arbeitgeber von der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts frei wird, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt (§§ 275, 326 BGB).
Es gilt der Grundsatz »Ohne Arbeit kein Lohn«.
Gesetzliche und tarifliche Vorschriften sehen zum Schutz der Arbeitnehmer Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
So ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet
Einen weiteren Ausnahmefall vom Grundsatz »Ohne Arbeit kein Lohn« stellt der sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers i.?S.?d. § 615 Satz 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch dann bezahlen, wenn er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitskraft »nicht annimmt«, wenn er sich also weigert, den arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Beispiele:
Nach § 615 Satz 3 BGB ist der Arbeitgeber auch dann entgeltfortzahlungspflichtig, wenn er die Belegschaft ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird (Wirtschaftsrisiko). Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sog. Betriebs- und Wirtschaftsrisiko (BAG v. 22.12.1980 - 1 ABR 2/79, DB 1981, 321).
Zum Arbeitsausfall aufgrund von Fernwirkungen eines Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung) siehe Arbeitskampf
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, sind die §§ 293 bis 297 BGB maßgeblich.
In § 293 BGB (Annahmeverzug) wird der Grundsatz aufgestellt: Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Annahmeverzug - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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