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Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleih eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (die Verleihfirma) an eine andere Firma (den Entleiher).
In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG, neu gefasst durch Gesetz vom 21.02.2017) wird der Begriff »Arbeitnehmerüberlassung« gesetzlich definiert: »Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.«
Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F.).
Die Arbeitnehmerüberlassung ist bekannter unter dem Namen »Leiharbeit«
Die Leiharbeitsbranche selbst - und die von ihrer Lohndrückerei profitierenden Unternehmen/Unternehmensverbände - bevorzugen den Begriff »Zeitarbeit« (was den Blick dafür verstellt, dass es um den Verleih von Menschen geht).
Leider setzt sich der Begriff »Zeitarbeit« immer mehr durch. Selbst in gewerkschaftlichen Veröffentlichungen ist gelegentlich von Zeitarbeit statt von Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit die Rede.
Hinter den Begriffen »Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit« verbirgt sich folgender Sachverhalt:
Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind also drei Parteien beteiligt:
· Verleiher: Er ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, den er einem Dritten (dem Entleiher) zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
· Entleiher: Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer in seinem Betrieb ein und ist ihm gegenüber weisungsbefugt.
· Leiharbeitnehmer: Der Leiharbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung für den Entleiher und nach dessen Weisungen, bleibt aber weiterhin Arbeitnehmer seines Arbeitgebers (Verleiher).
Wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht mehr benötigt, gibt er ihn an den Verleiher zurück. Leiharbeit bringt vor allem den Entleihern enorme Vorteile. Sie erhalten ein hochgradig flexibles Personaleinsatzinstrument nach dem Motto: »Heuern und Feuern nach Marktlage.« Außerdem profitieren sie davon, dass das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot (»equal pay« und »equal Treatment«) fast flächendeckend von »nach unten« abweichenden Tarifverträgen ausgehebelt wird.
Einsatz von Personal einer Fremdfirma: Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung / Werkvertrag
Wenn in einem Betrieb Beschäftigte einer »Fremdfirma« tätig werden, kann es sich um Arbeitnehmer einer Leiharbeitsfirma handeln oder um »Werkvertragsarbeitnehmer«, die im Rahmen eines ? Werkvertrages (§ 631 BGB) zwischen Besteller (Auftraggeber) und Werkunternehmer (Auftragnehmer) im Betrieb eingesetzt werden.
Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines »Werkes«, der Werkbesteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB).
Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).
Der Werkunternehmer kann dabei bei ihm angestellte Arbeitnehmer einsetzen.
Werden diese im Betrieb des Werkbestellers (Einsatzbetrieb) eingesetzt, besteht die Notwendigkeit zur Abgrenzung von der Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit.
Für das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F.: »Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen«) sprechen insbesondere folgende Kriterien:
Für das Vorliegen eines Werkvertrages (§ 631 BGB) spricht u.a.:
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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