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Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate zuvor persönlich arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher von der Beendigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Zur Wahrung der Frist kann die Arbeitsuchendmeldung telefonisch erfolgen zusammen mit der Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Meldung. Stattdessen besteht auch die Möglichkeit der Online-Arbeitsuchendmeldung:www.arbeitsagentur.de.
Um nicht beschäftigungslos zu sein, sind Sie verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Diese Eigenbemühungen müssen Sie auf Verlangen der Agentur für Arbeit nachweisen.
Ein Wegfall der Leistung oder eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie:
Melden Sie der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit immer sofort alle Änderungen, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen können. Hierzu zählen:
Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen. Wer eine Kündigung erst innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der Tätigkeit erhält, muss binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit erscheinen. Wer diese Fristen nicht einhält, wird mit einer einwöchigen Sperrfrist bestraft, d.h. Sie erhalten für eine Woche kein Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem Sie der Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitteilen. Diese Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Leistungen. Eine Entscheidung über diesen Antrag wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert. Melden Sie jede Arbeitsunfähigkeit sofort Ihrer Agentur für Arbeit. Nach einer längeren Unterbrechung des Leistungsbezugs müssen Sie sich evtl. erneut arbeitslos melden.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, Sie zur persönlichen Meldung aufzufordern, weitere Auskünfte einzuholen bzw. Sachverhalte zu ermitteln. Hierzu gehört auch die Veranlassung ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen.
Die Antragsformulare für das Arbeitslosengeld gibt es bei der Agentur für Arbeit. Zum ersten Termin sollten Sie Personalausweis/Reisepass, Sozialversicherungsnummer, Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben bzw. den befristeten Arbeitsvertrag mitnehmen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach dem bisherigen pauschalierten Nettoverdienst. Alleinstehende erhalten 60 % ihres Nettolohnes. Wer noch minderjährige Kinder hat, bekommt 67 %.
Sind Sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus krank geschrieben, sind Sie über Ihren Arbeitgeber nachversichert und haben Anspruch auf Krankengeld. Zum Ende der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich aber arbeitslos melden. Eine frühere Meldung ist unwirksam geworden. Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld, sind Sie über die Agentur für Arbeit krankenversichert und das Arbeitslosengeld wird sechs Wochen fortgezahlt. Danach haben Sie in der Regel wieder Anspruch auf Krankengeld.
Reicht Ihr Arbeitslosengeld nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie zusätzlich auch Arbeitslosengeld II (Alg II) beantragen. Lassen Sie sich hierzu im Job-Center beraten. Ihr Vermögen wird im Übrigen, anders als bei Bezug von Alg II, auf das Arbeitslosengeld nicht angerechnet.