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Die wichtigste Pflicht besteht – wie fast immer – darin, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. In diesem Fall über die Erkrankung und ihre wahrscheinliche Dauer. Unverzüglich bedeutet:Der Chef muss bei Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstags die Meldung erhalten. Es reicht nicht aus, einen Brief in die Post zu stecken. Eine Mitteilung per SMS oder E-Mail ist in der Regel auch erlaubt – undin einigen Betrieben auch gängige Praxis. Die Information kann aber auch durch einen Dritten erfolgen.
Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage – das Wochenende wird also gegebenenfalls mitgezählt –, so muss ein Beschäftigter am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge keine anderen Fristen vorgeben.
Gibt es keine tarifliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regel, dann kann der Chef ungeachtet der gesetzlichen »Dreitagesfrist« ohne Begründung die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden. In dem vorliegenden Fall lehnten die Richter die Auffassung einer Klägerin ab, wonach der Arbeitgeber es sachlich rechtfertigen müsse, wenn er das Attest schon vom ersten Tag an verlangt. Etwa, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass die Arbeitnehmerin in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht habe. Bisher war umstritten, ob der Arbeitgeber es besonders begründen muss, wenn er die Vorlage bereits am ersten Krankheitstag verlangt. Hat der Chef ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er von der Krankenkasse verlangen, den Medizinischen Dienst einzuschalten.
Erkrankt ein Beschäftigter im Urlaub, muss er den Vorgesetzten unverzüglich darüber informieren. Wer im Ausland erkrankt, muss die Aufenthaltsadresse mitteilen und wie lange man voraussichtlich krank sein wird. Weil dem Arbeitgeber das Attest spätestens am vierten Tag vorliegen muss, ist es ratsam, es ihm vorab per Fax oder E-Mail zu übermitteln und dann per Post nachzusenden.
Ein Attest aus dem Ausland muss der Arbeitgeber nur anerkennen, wenn es unter den Ländern ein Sozialversicherungsabkommen gibt und die dortige staatliche Krankenkasse das Attest schriftlich bestätigt oder es von einem zugelassenen Kassenarzt ausgestellt ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss der Chef keine Entgeltfortzahlung leisten. Darum sollten sich Berufstätige bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob es mit dem Urlaubsland ein Abkommen gibt.