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Was ist das?
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet.
Mit dem Arbeitsvertrag werden durch übereinstimmende Erklärungen (»Angebot und Annahme« gemäß §§ 145 ff. BGB) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
beider Seiten begründet.
Durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BGBl. I Nr. 8 S. 258) ist ein neuer § 611a in das BGB eingefügt worden. Die Vorschrift definiert den Begriff »Arbeitnehmer« und lautet mit Wirkung ab 1.4.2017 wie folgt:
»Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.«
Eine Veränderung der bisherigen – durch die Rechtsprechung (z.B. BAG v. 11.08.2015 – 9 AZR 98/14; 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348) geschaffene Rechtslage – etwa zugunsten der Arbeitnehmer ist mit der neuen Vorschrift nicht verbunden. Demzufolge heißt es in der Begründung des Gesetzes vom 21.2.2017 heißt es unter Teil A Ziff. VI 4.2b: »Durch die gesetzliche Niederlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Denn die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert. Damit werden gegenüber der bisherigen Rechtslage keine neuen Pflichten für die Wirtschaft begründet. Es entsteht vielmehr eine entlastende Wirkung durch die Beseitigung von Rechtsunsicherheit. «
Der Arbeitsvertrag ist abzugrenzen vom Dienstvertrag und Werkvertrag.
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Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Arbeitsvertrag - Was ist das?
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