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Ein Mangel an Fachkräften lässt sich beheben, indem Betriebe Beschäftigte fortbilden. Für Beschäftigte kann das unter Umständen einen beruflichen Aufstieg bedeuten, der auch arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Etwa dann, wenn mit der höheren Qualifikation neue Aufgaben übernommen werden, die der Arbeitsvertrag bislang nicht umfasst.
Treten Beschäftigte eine neue Stelle an, muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsvertrag ändern oder einen neuen Vertrag mit den Beschäftigten abschließen. Werden die Vertragsbedingungen neu verhandelt, bedeutet dies, man kann alles vereinbaren, muss es aber nicht. Dabei kann, selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kennt, die Frage auftauchen, ob eine neue Probezeit vereinbart wird.
Wird eine Probezeit im bestehenden Arbeitsverhältnis vereinbart, sollten Beschäftigte mit dem Arbeitgeber festlegen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, sondern ruht. In einem solchen Falle kann der Arbeitnehmer auf die alte Arbeitsstelle zurückkehren, wenn er sich nach Auffassung des Arbeitgebers am neuen Arbeitsplatz nicht bewährt hat.
Auch wenn eine neue Probezeit für die neue Aufgabe vereinbart wurde, bleibt das Kündigungsschutzgesetz für das bisherige Arbeitsverhältnis anwendbar. Aus diesem Grund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig ein befristetes Probearbeitsverhältnis ab. In den meisten Fällen gilt: Das alte Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, wenn das neue Arbeitsverhältnis nicht entfristet wird. Ebenso können einzelne Vertragsbedingungen zu Funktion, Aufgabengebiet oder Gehalt befristet abgeschlossen werden. Diese Befristungen müssen ausdrücklich aufgrund der Erprobung abgeschlossen werden. Sie erkennt das Gesetz als Sachgrund für eine befristete Beschäftigung an. Die Rechtsprechung verlangt für die Zulässigkeit einer solchen Befristung außerdem, dass mit der neuen Stelle ein echter Karrieresprung verbunden ist. Ein bloßer Aufstieg im Rahmen üblicher Tarifgruppenwechsel kann deshalb nicht befristet werden.
In aller Regel darf die Probezeit nicht über sechs Monate hinausgehen. Eine längere Probezeit kann nur unter besonderen Umständen, die der Arbeitgeber begründen muss, im Einzelfall gerechtfertigt sein. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wurde in diesem Fall eine Höchstdauer von zwei Jahren tarifvertraglich vereinbart. Ob diese Höchstfrist allerdings für den Bereich der Privatwirtschaft eine angemessene Orientierung bietet, ist zweifelhaft.