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Für Arbeitnehmer ist der Aufsichtsrat ab einer bestimmten Unternehmensgröße von besonderem Interesse. Ab 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, ab 2000 Arbeitnehmern sogar zur Hälfte. Über die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird die sogenannte unternehmerische Mitbestimmung ausgeübt.
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach der Größe des Unternehmens. Die Mitglieder werden durch Wahl bestimmt. Die Arbeitgebervertreter werden von der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung gewählt. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Beschäftigten gewählt.
Da Frauen in den Aufsichtsräten bislang stark unterrepräsentiert waren, hat der Gesetzgeber ab 01.01.2016 eine verbindliche Quote von 30% zumindest für 108 börsennotierte Unternehmen festgesetzt.
In vielen Unternehmen funktioniert diese unternehmerische Mitbestimmung gut. In anderen ist sie dem Arbeitgeber ein Dorn im Auge und er versucht sich ihr zu entziehen. Hierzu gibt es verschiedenste Strategien, die durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung oder Verlagerung von Unternehmensteilen ins Ausland umgesetzt werden.
Sind die Arbeitnehmervertreter der Meinung, dass der Aufsichtsrat fehlerhaft besetzt ist, können sie dies in einem aktienrechtlichen Statusverfahren überprüfen lassen. Antragsberechtigt ist neben dem Betriebsrat auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Matthias Beckmann - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main