- Während der Probezeit (mindestens ein Monat, höchstens vier Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz –BBiG - )
- Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dann aber auch ohne Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 2 BBiG)
- Auch der Azubi kann fristlos kündigen, wenn der Ausbilder einen wichtigen Grund geliefert hat, zum Beispiel Weigerung, den Azubi zu einem von der Innung vorgeschriebenen Fortbildungskurs zu schicken oder dauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten
- Der Azubi kann nach der Probezeit auch mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung ganz aufgegeben oder die Ausbildung für einen anderen Beruf beginnen will (§ 22 Absatz 2 BBiG)
- Die endgültige Stilllegung der Ausbildungsstätte kann den Ausbilder zur fristlosen Kündigung berechtigen
- Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt grundsätzlich mindestens eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus; Ausnahmen bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten sind möglich
- Bei der Bewertung der Kündigungsgründe sind bei Azubis strengere Maßstäbe als bei Erwachsenen anzulegen, da, so die Rechtsprechung, „der Entwicklung des Jugendlichen Rechnung zu tragen“ ist
- Eine Ausbilderkündigung setzt eine Kette von Pflichtwidrigkeiten voraus, wenn es sich nicht um besonders grobe Verstöße handelt
- Bei der Bewertung der Kündigungsgründe ist die Rest-Ausbildungszeit zu berücksichtigen: je näher das Ausbildungsende ist, desto höhere Anforderungen sind zu stellen
- Auch Fehlverhalten in der Berufsschule, zum Beispiel häufiges unentschuldigtes Fehlen nach Abmahnung, kann eine Kündigung begründen
- gleiches gilt für das häufige verspätete Abliefern der Berichtshefte nach vorheriger Abmahnung
- Mangelhafte Berufsschulleistungen oder schlechte Ergebnisse in den Zwischenprüfungen sind kein Kündigungsgrund
- Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Absatz 3 BBiG)
- Eine nach der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss die tatsächlichen Kündigungsgründe enthalten; späteres Nachschieben anderer Gründe ist ausgeschlossen (§ 22 Absatz 3 BBiG)
- Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ausgeschlossen, wenn dem Kündigenden die Gründe länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Absatz 4 BBiG)
Zum Nachlesen:
§§ 20 bis 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG)