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Viele Schulabgänger haben in den vergangenen Monaten ihre betriebliche Ausbildung begonnen. Manche Azubis stellen schon in der Probezeit fest, dass der gewählte Beruf nicht der richtige für sie ist und sie die Ausbildung nicht fortsetzen möchten. Andere wiederum wollen den Beruf weiterlernen, fragen sich aber, ob der gewählte Betrieb der richtige ist. Spätestens vier Monate nach Ausbildungsstart endet die Probezeit, sodass man sich entscheiden muss.
Mit der Ausbildung geht man ein besonderes Verhältnis zu einem Betrieb ein. Es unterscheidet sich vom normalen Arbeitsverhältnis dadurch, dass keine Arbeitsleistung geschuldet wird, sondern die Tätigkeit ausschließlich erfolgt, um einen Beruf zu erlernen. Mit dem Vertrag verpflichten sich beide Seiten, dieses Ziel zu erreichen. Das kann nur gelingen, wenn sich beide an die Vereinbarung halten.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht deshalb vor, dass der Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit beiderseits nur gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen wie Allergien. Oder wenn der Azubi die Ausbildung aufgibt, um ein Studium aufzunehmen oder einen anderen Beruf zu lernen.
Der bloße Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist im BBiG nicht vorgesehen. Er ist auch kein Grund für eine Kündigung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jedem zumutbar ist, sich für die Dauer von drei Jahren zu binden. Das heißt aber nicht, dass der Wechsel deshalb nicht möglich wäre. Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsvertrag, sofern sich aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Es sollte deshalb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb die Gründe für den Wechsel und das Ausscheiden aus dem Betrieb akzeptiert. Ein solcher Wechsel sollte aber erst dann erfolgen, wenn man den neuen Ausbildungsplatz bereits sicher hat.
Das gilt auch für jene, die ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen wollen. In diesen Fällen sollte man mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass die Zeit aus dem früheren Betrieb auf die Ausbildung angerechnet wird.
Zudem kann es notwendig werden, die Berufsschule zu wechseln. Zuständig ist nämlich stets die Schule, in deren örtlichem Bereich der Betrieb liegt. Fällt der Betrieb in einen anderen Zuständigkeitsbereich, sollte man die Möglichkeit eines Wechsels mit der neuen Schule vorher besprechen.