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Für die Auslegung eines Vertrages ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgeblich. Das gilt auch für Tarifverträge. Dabei kommt es in erster Linie auf den Wortlaut einer Erklärung an.
Des Weiteren spielen die Umstände des Vertragsabschlusses wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens, dessen Zweck und die Beziehung zwischen den Vertragsparteien eine Rolle. Auch die Interessenlage der Vertragsparteien fließt in die Auslegung mit ein.