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Was ist das?
Als »außerordentliche Kündigung« wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB bezeichnet (im Unterschied zur fristgerechten ordentlichen Kündigung).
Die außerordentliche Kündigung bedarf - wie jede Kündigung - der Schriftform (§ 623 BGB).
Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Kündigung eigenhändig unterschrieben ist (§ 126 Abs. 1 BGB).
Eine Kündigung per Fax (auch Computerfax) oder E-Mail ist unwirksam (LAG Düsseldorf v. 25.06.2012 - 14 Sa 185/12). Es fehlt an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift.
Das Gleiche gilt für eine nur als Kopie ausgehändigte Kündigung, es sei denn, der Gekündigte erhält bei der Übergabe Einsicht in die original unterschriebene Kündigung (BAG v. 04.11.2004 - 2 AZR 17/04; LAG Hamm v. 04.12.2003 Sa 900/03, DB 2004, 1565).
Die elektronische Form ist nach § 623 2. Halbsatz BGB ausgeschlossen. Eine Kündigung per SMS ist deshalb unwirksam (LAG Hamm v. 17.08.2007 - 10 Sa 512/07).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof);
Außerordentliche Kündigung - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«