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Kategorie | B

Behinderung der Betriebsratstätigkeit

Was ist das?

 

Das BetrVG stellt die Tätigkeit des Betriebsrats und anderer Organe der Betriebsverfassung in mehreren Vorschriften unter besonderen Schutz (siehe auch Behinderung der Betriebsratswahl und Strafverfahren).

Behinderung und Störung der Betriebsratstätigkeit

 

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die

  • Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86 BetrVG) sowie
  • Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG n.F.)

in der Ausübung ihrer Tätigkeit »nicht gestört oder behindert« werden.

 

Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt, er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG v. 12.11.1997 - 7 ABR 14/97).

 

Wer die Tätigkeit des Betriebsrats (oder anderer in der Vorschrift genannter Gremien) »behindert oder stört«, kann auf Antrag (siehe Rn. 10) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; siehe Strafverfahren).

 

Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden. Die Begriffe »Störung« und »Behinderung« sind weit zu verstehen. Sie erfassen jede unzulässige Erschwerung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 37/98; 12.11.1997 - 7 ABR 14/97).

Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich.

Beispiele für unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit:

  • Der Arbeitgeber verweigert die nach § 2 Abs. 1 BetrVG gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber untersagt dem Betriebsrat den Zugang zu allen Arbeitsplätzen (ArbG Elmshorn v. 05.12.1990 - 4a BVGa 46/90, AiB 1991, 56).
  • Der Arbeitgeber verweigert dem Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Zutritt zum Betrieb (OLG Stuttgart v. 21.12.1977 - 2 Ws 21/77, DB 1978, 592; vgl. auch Zabel, AuR 1992, 335).
  • Der Arbeitgeber verweigert einem vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt den Zutritt zum Betrieb (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 37/98).
  • Der Arbeitgeber lehnt es ab, dem Betriebsrat die erforderlichen Räume und Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen.
  • Der Arbeitgeber verhindert oder behindert die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats.
  • Der Arbeitgeber entfernt eigenmächtig zulässige Aushänge des Betriebsrats vom Schwarzen Brett.
  • Der Arbeitgeber öffnet die an den Betriebsrat gerichtete Post, er leitet sie nicht weiter,
  • speichert die Zielnummern aller Telefongespräche eines Betriebsratsmitgliedes (LAG Hamburg v. 01.09.1988 - 2 Sa 94/86).
  • Der Arbeitgeber lehnt eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 38 BetrVG ab oder er ordnet an, dass sich Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsarbeit schriftlich an- und rückmelden und sich dies schriftlich vom Vorgesetzten bestätigen lassen müssen (ArbG Oberhausen v.07.02.1985, AiB 1985, 47).
  • Der Arbeitgeber empfiehlt den Beschäftigten durch Aushang, nicht an der Betriebsversammlung teilzunehmen (OLG Stuttgart v. 09.09.1988 - 1 Ws 237/88, AiB 1989, 23).
  • Der Arbeitgeber führt Mitarbeiterdienstbesprechungen unmittelbar nach einer Betriebsversammlung durch (unzulässige Gegenveranstaltung; ArbG Osnabrück v. 25.06.1997 - 4 BVGa 3/97 [rkr.], AiB 1998, 110; vgl. auch ArbG Darmstadt v. 06.05.1996 - 4 BVGa 14/96 [rkr.], AiB 1996, 609; ArbG Duisburg v. 15.12.1993 - 1 BV 32/93, AuR 1994, 276).
  • Der Arbeitgeber verspricht den Beschäftigten Vorteile oder droht ihnen Nachteile an, wenn sie die Sprechstunden des Betriebsrats besuchen oder an Betriebsversammlungen teilnehmen.
  • Der Arbeitgeber kündigt die Streichung von freiwilligen Leistungen für den Fall an, dass der Betriebsrat in bestimmten Fragen auf der Durchsetzung seiner Rechte besteht (ArbG Darmstadt v. 24.03.1994 - 2 BVGa 2/94, AuR 1994, 381).
  • Der Arbeitgeber bietet der Belegschaft per Aushang für den Fall der Einschränkung der Kosten der Betriebsratstätigkeit eine Erhöhung einer freiwilligen Weihnachtsgeldzahlung an (ArbG Wesel v. 10.04.1996 - 3 BVGa 1/96, AiB 1997, 52). Das verstoße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und behindere die Betriebsratsarbeit. Gegen einen Aushang mit diesem Inhalt stehe dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu.
  • Der Arbeitgeber gibt Kosten des Betriebsrats monatlich bekannt (ArbG Darmstadt v. 20.11.1986 - 1 BVGa 9/86).
  • Der Arbeitgeber gibt mit dem Ziel, die Arbeit des Betriebsrats herabzusetzen, die Kosten der Betriebsratstätigkeit in Betriebsversammlungen bekannt (BAG v. 12.11.1997 - 7 ABR 14/97).
  • Der Arbeitgeber gibt »Fehlzeiten« des Betriebsrats, die durch Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder Lehrgänge verursacht sind, durch Herausgabe schriftlicher Informationsmitteilungen oder Aushang am schwarzen Brett bekannt (ArbG Verden v. 14.04.1989 - 1 BV 5/89).
  • Der Arbeitgeber missachtet wiederholt die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Behinderung der Betriebsratstätigkeit - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

 

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