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Rechtliche Grundlagen
Das Betriebsverfassungsgesetz weist dem Betriebsrat in den §§ 80 bis 113 BetrVG ein breites Spektrum von Aufgaben zu (hier erklärt Ihnen Prof. Wolfgang Däubler alles Wichtige zum Betriebsverfassungsgesetz).
Gleichzeitig stellt es ihm ein differenziertes Instrumentarium von Beteiligungsrechten - nämlich Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - zur Verfügung.
Durch die Einräumung von Beteiligungsrechten soll gewährleistet werden, dass in der von der jeweiligen Vorschrift benannten »Angelegenheit« die Interessen der Arbeitnehmer »nicht unter die Räder kommen«.
Wenn also das Gesetz beispielsweise in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei geplanter Kurzarbeit einräumt, so will es auf diesem Wege sicherstellen, dass sich die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit nicht nur nach den Interessen des Arbeitgebers, sondern auch nach den Belangen der Beschäftigten ausrichtet.
Hinzuweisen ist darauf, dass über die §§ 80 bis 113 BetrVG hinaus in einer Reihe von anderen Gesetzen Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats geregelt sind:
Beispiele:
Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats können sich auch aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich nach Zweck, Inhalt und Wirkungsgrad - wie folgt - grob untergliedern:
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Beteiligungsrechte des Betriebsrats - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:
- Rechtliche Grundlagen
- Informationsrechte
- Mitwirkungsrechte
- Mitbestimmungsrechte
- Zustimmungsverweigerungsrecht (»Vetorecht«)
- Initiativmitbestimmungsrecht
- Unterlassungsanspruch des Betriebsrats und der Gewerkschaft
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