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Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 01.05.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit soll Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§ 84 SGB IX). Leistungen zur Rehabilitation, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.
Infrage kommen dafür:
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Ansprechpartner für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals „berufsfördernde Leistungen“) sowie für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Leistungsträger für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind die Integrationsämter (www.Integrationsaemter.de).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Was ist das?
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
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