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Bei diesen Punkten hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat (BR) vor jeder Kündigung oder Änderungskündigung anhören. Der Arbeitgeber muss dazu den BR umfassend über die Kündigungsgründe, die persönlichen Daten der Betroffenen und gegebenenfalls die Sozialauswahl informieren. Macht der Arbeitgeber dies nicht, schadet er sich selbst: Die Kündigung ist dann unwirksam.
Bei wesentlichen Änderungen in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten oder bei Massenentlassungen reicht eine Anhörung nicht. Die Geschäftsleitung muss mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln und versuchen, einen Weg für ein gemeinsames Vorgehen zu finden.
Unterlässt der Arbeitgeber dies, können die betroffenen Beschäftigten erhebliche Zahlungen als Nachteilsausgleich fordern. Der BR kann von sich aus den Sozialplan erzwingen, der soziale Härten für Arbeitnehmer vermeiden soll.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Betriebsrat jeder Einstellung, Ein- und Umgruppierung sowie Versetzung zustimmen. Ohne dessen Zustimmung sind solche Maßnahmen unwirksam.
Will der Arbeitgeber sein Vorhaben dennoch verwirklichen, muss er die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Holt er die Zustimmung nicht ein und führt die Maßnahme trotzdem durch, kann wiederum der BR dies gerichtlich untersagen lassen.
Das stärkste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist die Mitbestimmung. Besonders in sozialen Angelegenheiten muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Übereinkunft erzielen.
Plant der Arbeitgeber zum Beispiel, Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels zu entlassen, hat der BR ein sogenanntes Initiativrecht und kann verlangen, Kurzarbeit einzuführen. Lehnt der Arbeitgeber das ab, dann kann der BR ein Einigungsstellenverfahren einleiten.
In der Einigungsstelle verhandeln Vertreter des Betriebsrats und des Arbeitgebers unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden. Dessen Stimme gibt im Zweifel den Ausschlag. Ein Beschluss der Einigungsstelle wirk twie eine Betriebsvereinbarung, gilt also unmittelbar für den Arbeitgeber und alle Beschäftigten.
Will sich der Arbeitgeber nicht an einer Einigungsstelle beteiligen, kann der Betriebsrat ihn durch das Arbeitsgericht dazu zwingen