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Kategorie | B

Betriebsratssitzung (Beschlussfassung)

Grundlagen

 

Die Beratungen und Entscheidungen (Beschlüsse) des Betriebsrats finden in »Sitzungen« des Betriebsrats (§ 29 BetrVG) statt.

Beratung und Beschlussfassung im »Umlaufverfahren« oder per Telefon sind unzulässig; auf diese Weise gefasste Beschlüsse sind unwirksam.

Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG)

 

Die Betriebsratssitzungen werden vom Betriebsratsvorsitzenden (im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter) einberufen und geleitet (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG).

 

Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, eine Betriebsratssitzung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG).

 

Zur Frage, ob ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einstellen kann, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, siehe Ruhezeit  

 

Zu den nachfolgenden Ausführungen siehe auch Geschäftsordnung des Betriebsrats.

Einzuladende Personen (§§ 29 Abs. 2 bis 4, 31, 32 BetrVG)

 

Einzuladen sind:

  • alle Mitglieder des Betriebsrats (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
  • die Vertretung der Schwerbehinderten Menschen (§§ 29 Abs. 2, 32 BetrVG).
  • ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu allen Betriebsratssitzungen (die JAV bestimmt, wer dies sein soll, und teilt dies dem Betriebsrat mit) sowie die gesamte JAV zu solchen Tagesordnungspunkten, die besonders Jugendliche und/oder Auszubildende (unter 25 Jahre) betreffen (§ 29 Abs.2, § 67 Abs. 1 und 2 BetrVG).
  • ein Beauftragter einer »im Betriebsrat (mit mindestens einem Mitglied) vertretenen Gewerkschaft«, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats beantragt wird (§ 31 BetrVG).

Der/die Betriebsratsvorsitzende soll nicht befugt sein, von sich aus den/die Gewerkschaftsbeauftragte/n zu Sitzungen des Betriebsrats einzuladen (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 31 Rn. 5).

Allerdings kann die Hinzuziehung nicht nur durch Beschluss des Betriebsrats (oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats), sondern auch generell in der ? Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgesehen werden (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 31 Rn. 7).

  • der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat die Anwesenheit des Arbeitgebers für erforderlich hält oder wenn die Betriebsratssitzung »auf Verlangen« des Arbeitgebers stattfindet (§ 29 Abs. 4 BetrVG).

Der Arbeitgeber kann einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes »mitbringen«.

  • Ersatzmitglieder des Betriebsrats (bzw. der JAV) sind einzuladen, wenn ein »ordentliches« Betriebsratsmitglied (oder JAV-Mitglied) »verhindert« ist.

Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich »automatisch« mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist (BAG v. 08.09.2011 - 2 AZR 388/10, AiB2012, 409 = NZA 2012, 400).

Das verhinderte Betriebsratsmitglied hat dem Betriebsratsvorsitzenden den Verhinderungsfall - mit Angabe des Verhinderungsgrundes - unverzüglich mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Bei einer verspäteten oder unterbliebenen Mitteilung kann und muss die Ladung ggf. sehr kurzfristig erfolgen (vgl. Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 29 Rn. 39).

Ein Verhinderungsfall ist nur gegeben, wenn die Teilnahme an der Betriebsratssitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Beispiele: Abwesenheit wegen Dienstreise, Freizeitausgleich bei flexibler Arbeitszeit (AZV-Tag) oder aufgrund von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, Urlaub (bezahlt oder unbezahlt), krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Kuraufenthalt, Teilnahme an einem Seminar, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit.

Will jedoch das aus tatsächlichen Gründen verhinderte Betriebsratsmitglied dennoch an der Sitzung teilnehmen, hat es das Recht hierzu (vgl. z.B. BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83, DB 1985, 1028 (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit); 25.05.2005 - 7 ABR 45/05, AiB 2006, 322 (Elternzeit); vgl. auch DKKW-Buschmann, BetrVG, 15. Aufl. § 25 Rn. 17).

Ob das auch im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gilt, ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden. Es dürfte zu differenzieren sein:

Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung, bei dem eine Sitzungsteilnahme selbst dann nicht in Frage kommt, wenn das Betriebsratsmitglied dies will.

Anders ist dies bei dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot während des 6-Wochenzeitraums vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Denn nach dieser Vorschrift kann die Mutter sich zur Arbeitsleistung (und damit auch zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung) ausdrücklich bereit erklären (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG bei Tod des Kindes).

Ein zwingender Verhinderungsfall aus rechtlichen Gründen liegt auch bei Entscheidungen vor, die das Betriebsratsmitglied selbst unmittelbar betreffen (»Niemand darf Richter in eigener Sache sein«; vgl. BAG v. 19.03.2003 - 7 ABR 15/02, NZA 2003, 870).

Auf die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Ein Verhinderungsfall liegt auch vor, wenn ein Betriebsratsmitglied nicht an der gesamten Betriebsratssitzung teilnehmen kann. Auch in diesem Fall ist ein Ersatzmitglied zu laden (Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 25 Rn. 17)

Die Reihenfolge des Nachrückens von Ersatzmitgliedern richtet sich nach dem bei der Betriebsratswahl angewendeten Wahlverfahren (siehe ? Betriebsratswahl).

Nicht »irgendein«, sondern das »richtige« Ersatzmitglied ist einzuladen (§ 25 BetrVG; zwingende Vorschrift! Siehe ? Ersatzmitglieder des Betriebsrats).

  • Obwohl dies im BetrVG nicht ausdrücklich geregelt ist, ist auch der/die Stellvertreter/in einer verhinderten Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur Betriebsratssitzung einzuladen (DKKW-Wedde, BetrVG, 15. Aufl., § 32 Rn. 7).
  • Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Sprecherausschussgesetz kann der Betriebsrat dem Sprecherausschuss für leitende Angestellte oder einzelnen seiner Mitglieder das Recht einräumen, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Einmal im Jahr »soll« eine gemeinsame Sitzung von Betriebsrat und Sprecherausschuss stattfinden.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Betriebsratssitzung - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

 

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