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Grundsätzlich gilt, dass jede Partei eines Verfahrens die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen muss, die für sie günstig ist und aus der sie eigene Rechte ableiten will. Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme hiervon.
Rechtlich geregelt ist sie im Zusammenhang mit der Gewährleistung bei einem Sachmangel. Im Arbeis- und Sozialrecht erkennen Gerichte Situationen, in welchen es zu einer Beweislastumkehr kommt, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen an. Sie spielt dort fast keine Rolle.