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Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der*die Beamte*in zur Ausübung seines Diensts mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder sind diese abhandengekommen, so kann der Dienstherr dafür Ersatz leisten. Das regelt § 32 Beamtenversorgungsgesetz. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für Billigkeitszuwendungen.
Anträge auf Gewährung von Schadenersatz müssen Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten stellen.
Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so muss der Dienstherr dem*der Beamten*in den nachweisbar notwendigen Aufwand ersetzen.