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Dienstkleidung
In vielen Fällen, ist es notwendig, zur Ausübung seiner Tätigkeit eine besondere Kleidung zu tragen....
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Kategorie | D

Dienstkleidung

In vielen Fällen, ist es notwendig, zur Ausübung seiner Tätigkeit eine besondere Kleidung zu tragen. Das reicht von Schutzanzügen, die den Beschäftigten vor Schäden schützt, bis zum Arbeitskittel, der nur die Verschmutzung der Kleidung verhindern soll. Das einheitliche Erscheinungsbild eines Unternehmens oder corporate identity erfordert es manchmal auch, dass Beschäftigte sich zur Ausübung Ihrer Tätigkeit auch vollständig umziehen.

Da das Umziehen durch den Arbeitgeber veranlasst wird, stellt sich die Frage, wie die Zeit des Umziehens rechtlich zu bewerten ist. Weil die Tätigkeit beruflich veranlasst ist, handelt es sich zunächst einmal um Arbeitszeit. Aus der Bewertung als Arbeitszeit folgt zunächst, dass ein Betriebsrat, wenn er im Betrieb existiert, mitzubestimmen hat über die Frage, wann die Arbeitskleidung anzuziehen ist. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht einseitig anordnen, dass sich die Beschäftigten vor dem Bedienen einer Stechuhr zum Beginn der Arbeit die Arbeitskleidung anziehen müssen oder bei Arbeitsende erst nach dem Bedienen der Stechuhr wieder umziehen. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob diese Zeit zu vergüten ist.

Ob die Umkleidezeit als vertraglich geschuldete Leistung zu vergüten ist, hängt davon ab, ob von dem Tragen der Dienstkleidung bereits vor Arbeitsbeginn allein der Arbeitgeber ein Interesse oder sonstigen Vorteil hat. Wenn nur der Arbeitgeber davon einen Vorteil hat, ist die Zeit zu vergüten. Bei Schutzkleidung ist das unproblematisch. Weil ein Taucher oder Kernkraftwerksmitarbeiter in einem strahlungsgefährdeten Bereich ohne entsprechende Kleidung seine Arbeit nicht erbringen kann und nicht erbringen darf, zählt das Anlegen von Schutzkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Problematischer ist es, wenn die Dienstkleidung dem oben genannten einheitlichen Erscheinungsbild des Unternehmens dient. In einem solchen Fall hat der Beschäftigte normaler Weise kein Interesse daran, sich als Mitarbeiter einer bestimmten Firma in der Öffentlichkeit zu zeigen. Wenn von der Dienstkleidung bereits ein auffallender Werbeeffekt ausgeht, weil die Mitarbeiter als Beschäftigte der Firma erkennbar ist, dann ist die Umkleidezeit zu bezahlen, unabhängig davon, ob der Beschäftige sich bereits zu Hause umzieht oder erst im Betrieb.

Gewerkschaften haben stets den Ansatz vertreten, dass Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören. In aller Regel haben sie dies aber in den Tarifverhandlungen eingebracht und entsprechend höhere Lohnforderungen verhandelt. In diesen Fällen ist dann aber eine zusätzliche nochmalige Vergütung der Umkleidezeit im Tarifvertrag ausgeschlossen worden.