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Was ist das?
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) werden Formulararbeitsverträge und andere allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die vom Arbeitgeber »gestellt« (also von ihm vorformuliert) werden, der rechtlichen Kontrolle gem. §§ 305ff. BGB durch das Arbeitsgericht unterworfen (AGB-Kontrolle). Das Gesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags »stellt«
.
Dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien »im Einzelnen ausgehandelt« sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111).
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil des Arbeitsvertrags, wenn der Verwender (= Arbeitgeber) bei Vertragsschluss
und wenn die andere Vertragspartei (= Arbeitnehmer) mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Inhaltskontrolle von Formulararbeitsverträgen (siehe -> Arbeitsvertrag: Inhaltskontrolle) - Was ist das?
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