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Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter der Bezeichnung „Medizinische Rehabilitation“ Leistungen mit dem Ziel durch, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.
Versicherte können diese Leistungen erhalten, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Eine erneute Leistung kann dann nicht vor Ablauf von vier Jahren in Betracht kommen. Ist aus gesundheitlichen Gründen bereits früher eine erneute Rehabilitation dringend erforderlich, so kann diese auch zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht werden.
Im gemeinsamen Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt sollten sich Versicherte informieren, ob die Einleitung einer medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Hierzu ist vom behandelnden Arzt oder Betriebsarzt zumindest ein Befundbericht zu erstellen, der dem Antrag auf Rehabilitationsleistungen beizulegen ist. Teilweise verlangen Rentenversicherungsträger die Erstellung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens.
Die Antragsformulare für Rehabilitationsleistungen erhalten Versicherte direkt bei der Rentenversicherung, aber auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Der Antrag kann auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und bei Versicherungsämtern gestellt werden.
Für diese Leistungen müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere das Erfordernis von sechs Kalendermonaten mit Pflichtbei-trägen in den letzten zwei Jahren.
Ausschlussgrund für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist z. B. der Beamtenstatus, mit dem kein Anspruch auf medizinischen Rehabilitationsleistungen durch die Gesetzliche Rentenversicherung besteht.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können sowohl stationär als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern in der Regel drei Wochen. Sie können verkürzt oder verlängert werden. Die Rehabilitation beinhaltet Diagnostik, Aufklärung und Information zur jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Es werden Therapieziele gemeinsam zwischen Rehabilitationsteam und Patient entwickelt, genauso Bewältigungsstrategien erlernt, um auch beruflichen Problemlagen zu begegnen.
Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Sofern eine stationäre Leistung in Anspruch genommen wird, müssen sich die Versicherten an den Kosten beteiligen – und zwar höchstens mit 10,- € pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr. Sind bereits Rehabilitationsleistungen z. B. auch von der Krankenkasse in Anspruch genommen, werden alle Tage der Zuzahlung in einem Jahr berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Die Zuzahlungen sind von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Grundsätzlich können sich Patienten ganz oder teilweise durch den Rentenversicherungsträger davon befreien lassen.
Für Arbeitnehmer*innen besteht für die Zeit der Rehabilitationsleistung regelmäßig ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, der im Allgemeinen sechs Wochen be-trägt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise bereits verbraucht, so kann der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen der medizinischen Rehabilitation zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass unmittelbar vor dem Beginn der Leistungen oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt wurden und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.