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Rentenversicherungspflicht
Alle Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Daneben sind folgende Berufs- und...
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Kategorie | R

Rentenversicherungspflicht

Alle Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Daneben sind folgende Berufs- und Personengruppen pflichtversichert:

  • Auszubildende
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Menschen mit Behinderungen
  • Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst
  • Personen, die so genannte Unterhaltsersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld
  • Studenten, die nebenbei jobben (verschiedene Ausnahmeregelungen!)


Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und –fischer


Spezialfall Mini-/Midi-Jobber:

Für Mini-Jobber (monatliche Einnahmen bis 450,00 €) beziehungsweise Midi-Jobber 
(450,01 € bis 850,00 €) gelten spezielle Regeln.

Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht gilt nicht für:

  • Beamte
  • Richter
  • Berufssoldaten und Zeitsoldaten
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • geringfügig Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Selbstständige und Freiberufler, bei denen keine ausdrückliche Pflichtversicherung besteht


Für Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Pflicht, diese vom ersten Tag der Arbeit an bei der Rentenversicherung anzumelden. Danach erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger (sofern noch nicht vorhanden) dem Arbeitnehmer die persönliche Sozialversicherungsnummer mit.

Die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge teilen sich grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer und werden durch die Krankenkassen beim Arbeitgeber eingezogen. Beiträge zur Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung tragen die Arbeitnehmer somit nur zur Hälfte; für Mini-bzw. Midi-Jobber gibt es Abweichungen. Wer nicht grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann auch durch die freiwillige Versicherung Rentenansprüche erwerben beziehungsweise in Zeiten zwischen gesetzlicher Versicherungspflicht sicherstellen, dass bisherige Anwartschaften oder Ansprüche nicht verloren gehen.