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Alle Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Daneben sind folgende Berufs- und Personengruppen pflichtversichert:
Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige:
Spezialfall Mini-/Midi-Jobber:
Für Mini-Jobber (monatliche Einnahmen bis 450,00 €) beziehungsweise Midi-Jobber
(450,01 € bis 850,00 €) gelten spezielle Regeln.
Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht gilt nicht für:
Für Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Pflicht, diese vom ersten Tag der Arbeit an bei der Rentenversicherung anzumelden. Danach erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger (sofern noch nicht vorhanden) dem Arbeitnehmer die persönliche Sozialversicherungsnummer mit.
Die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge teilen sich grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer und werden durch die Krankenkassen beim Arbeitgeber eingezogen. Beiträge zur Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung tragen die Arbeitnehmer somit nur zur Hälfte; für Mini-bzw. Midi-Jobber gibt es Abweichungen. Wer nicht grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann auch durch die freiwillige Versicherung Rentenansprüche erwerben beziehungsweise in Zeiten zwischen gesetzlicher Versicherungspflicht sicherstellen, dass bisherige Anwartschaften oder Ansprüche nicht verloren gehen.