Arbeitsrecht
Sozialrecht
Verwaltungsrecht
Verfahrensrecht
Steuerrecht für Arbeitnehmer
Kontakt
Aktuelles
Wir
Recht
Ratgeber
Für
betriebsraete
Grundlagen
Mit dem »Zweiten Gleichberechtigungsgesetz« vom 24.06.1994 ist das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) verabschiedet worden und am 01.09.1994 in Kraft getreten.
Das Beschäftigtenschutzgesetz wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) abgelöst. Das AGG ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen des Beschäftigtenschutzgesetzes wurden im Wesentlichen inhaltsgleich in das AGG übernommen. Das Beschäftigtenschutzgesetz ist gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des AGG außer Kraft getreten.
Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Der Schwerpunkt liegt in der Bekämpfung von Benachteiligungen im Bereich des Arbeitslebens (besonders §§ 1 bis 18 AGG).
Von den Regelungen erfasst wird aber auch das Zivilrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - vor allem Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern (§§ 19ff. AGG).
Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden.
Eine besonders schwere Form der verbotenen Benachteiligung ist die »sexuelle Belästigung« (§ 3 Abs. 4 AGG).
Eine sexuelle Belästigung ist dann eine verbotene Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 4 AGG). Die »Würdeverletzung« und ein »feindliches Umfeld« - als Synonym für »ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld« - müssen nach Ansicht des BAG für die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 AGG kumulativ vorliegen (BAG v. 24.09.2009 - 8 AZR 705/08). Bei der Beurteilung, ob ein feindliches Umfeld geschaffen wurde, sei eine wertende Gesamtschau aller Faktoren vorzunehmen.
Im Fall einer Belästigung steht dem Betroffenen neben seinen Rechten nach § 13 AGG (Beschwerderecht) und § 15 AGG (Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz) auch ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 14 AGG).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Sexuelle Belästigung – Grundlagen.
Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:
- Grundlagen
- Beschwerderecht
- Leistungsverweigerungsrecht
- Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung
- Maßregelungsverbot
- Beweislast
- Ansprüche gegen den Belästiger
- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit