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Ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, Betriebseigentum oder persönliches Eigentum anderer Beschäftigter vor Diebstählen zu schützen. Will er einen Blick in die persönliche Tasche werfen, greift er aber erheblich in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Darüber hinnaus beeinträchtigt der Arbeitgeber durch Taschenkontrollen auch das Ehrgefühl von Beschäftigten, da er zum Ausdruck bringt, dass er ihnen nicht uneingeschränkt vertraut.
Arbeitsverträge, die eine generelle Einwilligung zu Taschenkontrollen enthalten, sind in der Regel unwirksam. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser immer ein Wort mitzureden, da Fragen zur Ordnung im Betrieb betroffen sind. So können auf Basis einer Betriebsvereinbarung Taschen- und Torkontrollen erlaubt sein. Dabei haben die Betriebsparteien darauf zu achten, dass die Durchsuchung verhältnismäßig ist und das Ehrgefühl des Beschäftigten nicht verletzt wird. Die zu Kontrollierenden sind deshalb nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Finden nur stichprobenartige Prüfungen statt, muss die Auswahl der Betroffenen nach neutralen Kriterien so erfolgen, dass jeder Arbeitnehmer irgendwann kontrolliert wird. Leibesvisitationen sind dagegen unverhältnismäßig und nicht erlaubt. Deshalb darf nur in die Taschen, nicht aber in oder unter die Kleidung geschaut werden.
Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine Taschenkontrolle nur mit Einwilligung des Beschäftigten rechtmäßig. Weigert sich dieser, dürfen ihm deshalb keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Ebenso darf die Weigerung zur Kontrolle nicht als Verdachtsmoment für das Vorliegen einer Straftat gewertet werden. Sogar bei einem konkreten Verdacht gegen einen Beschäftigten (Diebesgut ragt aus einer Tasche), darf der Arbeitgeber diesen nicht gegen dessen Willen durchsuchen, sondern muss die Polizei rufen.
Doch was ist, wenn der Arbeitgeber trotz Weigerung oder heimlich eine Tasche oder den Spind kontrolliert? Nach der Rechtsprechung gelten strenge Kriterien, unter welchen Umständen rechtswidrig erlangte Beweise in einem Prozess verwertbar sind. So hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und die daraus gewonnen Erkenntnisse mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass das mildeste Mittel angewendet wird, das erforderlich ist, um die Kontrolle durchzuführen. In diesem Sinne stellt sich eine Kontrolle im Beisein des Beschäftigten immer als milderes Mittel gegenüber einer heimlichen Kontrolle dar.