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Wenn ein Beschäftigter nur kurze Zeit von der Arbeit fernbleibt, etwa bei einem Arztbesuch, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Lohn weiterzahlen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält hierzu eine allgemeine Regelung. Paragraf 616 BGB lässt aber immer wieder Streit darüber aufkommen, wann ein Beschäftigter die Arbeitsunterbrechung »nicht zu vertreten hat« oder was eine »verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit« ist. Viele Tarifvertragsparteien haben diesen Grundsatz deshalb genauer definiert. Aber auch Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen können entsprechende Regelungen enthalten.
Die Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie vieler Bezirke enthalten zum Beispiel unter der Überschrift »Arbeitsversäumnis – Arbeitsverhinderung« eine Regelung. Danach muss eine kurzzeitige Abwesenheit nur dann bezahlt werden, wenn ein Arztbesuch oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird, die während der Arbeitszeit erbracht werden muss. Die Grundsätze, die das Bürgerliche Gesetzbuch festschreibt, bleiben aber zu beachten. Der Beschäftigte muss sich deshalb bemühen, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist dies nicht möglich oder treten während der Arbeitszeit Beschwerden auf, muss der Arztbesuch medizinisch notwendig gewesen sein. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Arzt den Beschäftigten nicht für arbeitsunfähig erklärt. Die Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung muss der Arzt dann aber trotzdem bescheinigen.
Gleiches gilt, wenn spezielle Untersuchungen wie die Blutabnahme im nüchternen Zustand, Röntgen oder Computertomografie anstehen. Voraussetzung ist stets, dass berufstätige Patienten keinen Einfluss auf den Terminplan des Arztes nehmen können. Etwa, weil kein anderer Termin mehr frei ist, eine Untersuchung vorgenommen werden soll, die nur während der Arbeitszeit erfolgen kann oder die Sprechstunden in die Arbeitszeit fallen. Dann ist es zulässig, dass die Untersuchung während der Arbeitszeit erfolgt. Ein Vorgesetzter kann auch nicht verlangen, dass Beschäftigte den Arzt wechseln. Denn das Recht der freien Arztwahl darf nicht durch den Arbeitgeber eingeschränkt werden.
Schwieriger ist es bei Gleitzeitvereinbarungen. Enthalten sie keine speziellen Regelungen, sollten sich Beschäftigte bemühen, Termine außerhalb der Kernarbeitszeit zu legen. Ein Vergütungsanspruch wurde von zwei Gerichten abgelehnt. Stellt der Arzt fest, dass eine Krankheit vorliegt, so ist auch die Zeit des Untersuchungstermins bereits zu bezahlen.