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Die Durchsetzung eines Anspruchs (z.B. auf Zahlung des Arbeitsentgelts) kann daran scheitern, dass der Anspruch nach §§ 195ff. BGB verjährt ist.
Beachten:
Ein Rechtsverlust kann auch eintreten durch Ablauf vertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen/Verfallfristen (die stets viel kürzer sind als die gesetzlichen Verjährungsfristen!), durch Verwirkung oder durch Verzicht.
Das Verjährungsrecht ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung ab 01.01.2002 grundlegend geändert worden.
Für Ansprüche, die vor In-Kraft-Treten der neuen Verjährungsvorschriften entstanden sind, sind die - komplizierten - Überleitungsbestimmungen des Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) zu beachten.
Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des BGB zum Verjährungsrecht.
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung (§ 194 BGB).
Hierzu zählen auch die wechselseitigen Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis.
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner (also z.B. der Arbeitgeber) berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
Das Vorliegen eines Verjährungstatbestandes wird vom Arbeitsgericht nicht »von Amts wegen« geprüft.
Vielmehr handelt es sich um eine »Einrede«, auf die sich der Schuldner im Streitfall ausdrücklich berufen muss.
Erhebt der Schuldner die Einrede der Verjährung, lässt das den Anspruch zwar unberührt.
Der Schuldner erlangt aber ein Leistungsverweigerungsrecht.
Demgegenüber führt die Versäumung einer vertraglichen oder tariflichen ? Ausschlussfrist/Verfallfrist zum Erlöschen des Anspruchs. Das Gericht hat das bei der Entscheidungsfindung »von Amts wegen« zu berücksichtigen.
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn es in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist (§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 214 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte (§ 215 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Diese Frist gilt auch für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts (bisher galt insoweit eine Verjährungsfrist von zwei Jahren; vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a.F.).
Besonders zu beachten sind etwaig geltende - wesentlich kürzere - vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen/Verfallfristen!
Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung des Anspruchs die Zuwiderhandlung (§ 199 Abs. 5 BGB).
In 30 Jahren verjähren gemäß § 197 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Soweit Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Tarifvertrag: Verjährung - Was ist das?
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