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Die Bürger eines Rechtsstaates müssen sich darauf verlassen dürfen, dass ihr Verhalten, das sich auf eine bestimmte Rechtslage stützt, nicht durch eine Änderung des Rechts später anders bewertet wird und sie dadurch Beeinträchtigungen erleiden können.
Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind der Rückwirkung von Gesetzen daher verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Behörden müssen bei ihren Entscheidungen auch das Vertrauen eines Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsaktes berücksichtigen.
Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer einen Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder sonstige Angaben erwirkt hat, die unrichtig oder unvollständig waren. Gleiches gilt, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.