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Wegeunfälle sind Unfälle, die der Versicherte auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit erleiden. Der Begriff des Arbeitsunfalls ist in § 8 Abs. 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt. Versichert sind Umwege, die zum Beispiel nötig werden um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, weil man mit anderen Beschäftigten eine Fahrgemeinschaften gebildet hat, aber auch bei Störungen im Verkehr, die zu Umleitungen oder sinnvollen Umwegen führen. Einen Umweg darf man auch, egal ob im Straßenverkehr als Autofahrer, Fußgänger, Motorrad- oder Fahrradfahrer nutzen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller oder wesentlich risikoloser erreicht werden kann.
Von einem Wegeunfall spricht man, wenn ein Versicherter auf dem Weg von einer oder zu einer versicherten Tätigkeit sowie in den oben beschrieben Erweiterungen durch eine plötzliche – nach dem Gesetz eine zeitlich begrenzte - Einwirkung von außen einen Körperschaden oder den Tod erleidet. Der versicherte Weg von und zur versicherten Tätigkeit ist zwar nicht eng gefasst, diese umfasst aber nicht die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Weg. Man hat jedoch auch nach einer kurzen eigenwirtschaftlichen Unterbrechung – z.B. Einkaufen auf der Heimfahrt – wieder Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald man sich wieder auf dem Weg zwischen der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz) und Unterkunft oder Familienwohnung befindet.
Ein Wegeunfall liegt jedoch nur dann vor, wenn der Unfall zudem mit hinreichender – d.h. ganz überwiegender – Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Gesundheitsschädigung oder den Tod darstellt. Liegt eine innere Ursache für den Gesundheitsschaden vor (z.B. Herzinfarkt am Steuer) ist dies kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung