Der Funktionsschutz für Betriebsräte geht jedoch nicht so weit, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Amtsträger unwirksam ist.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erwartungsgemäß in seinem Urteil vom 25.6.2014 bekräftigt.

 

Bemerkenswert sind allerdings die deutlichen Worte der Erfurter Richter zum Benachteiligungsverbot für Betriebsräte: Ein Verstoß gegen § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz liegt vor, wenn dem Amtsträger im Anschluss an eine Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit ein Folgevertrag verweigert wird. In diesem Fall kann er den Vertragsschluss gerichtlich durchsetzen.

 

Behauptung der Benachteiligung

 

Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liegt bei dem Betriebsrat. Es genügt dafür aber zunächst, wenn er vor Gericht Indizien angibt, die für eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit sprechen. Der Arbeitgeber muss dann versuchen, diese zu entkräften.

In dem von dem BAG entschiedenen Fall gelang der klagenden Betriebsrätin, einem Mitglied der IG BCE, die mit Hilfe ihrer Gewerkschaft geklagt hatte, dieser Nachweis nicht. Ihre Klage wurde abgewiesen.

 

Michael Mey - Onlineredakteur - Hagen

 

Link zur Pressemitteilung des BAG 

Die vollständige Entscheidung der Vorinstanz finden Sie hier:

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2. Kammer, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11

Praxistipp: Siehe auch den ähnlichen Fall der Wirksamkeit der Befristung, wenn eine Wahl in den Betriebsrat nach Vertragsschluss erfolgt ist:

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis auch bei Neu- Betriebsräten?