Geklagt hatte hier die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Diese ist Mitglied der DBB Tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern an. Dieser hatte mit den Gewerkschaften ver.di und der GdL gleichlautende Tarifverträge für die Nahverkehrsbetriebe Bayern abgeschlossen. Nach Kündigung dieser Tarifverträge im Jahr 2010 folgten getrennte Tarifverhandlungen im Nahverkehr. Während der Arbeitgeberverband mit ver.di eine Einigung erzielte, erklärte die DBB Tarifunion die Verhandlungen als gescheitert.
Gezielte Frage nach Mitgliedschaft in der GDL
Nach Scheitern der Verhandlungen kündigte die DBB Tarifunion die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Die Reaktion der Arbeitgeberin: Sie forderte ihre Beschäftigten auf mitzuteilen, ob sie Mitglied der Gewerkschaft GDL sind. Dies war auch keine anonyme Abfrage, sondern sollte unter Angabe von Name und Personalnummer erfolgen.
Gewerkschaft fordert Unterlassung
Die GDL machte einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Diese sollte es unterlassen, ihre Beschäftigten nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Die Gewerkschaft begründete dies damit, dass eine solche Frage ihre grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit verletze und generell unzulässig sei. Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich.
Das BAG hat den Antrag der GdL abgewiesen. Dies allerdings aus rechtlichen Gründen abseits der Unzulässigkeit des Fragerechts. Unter anderem war der Antrag nicht auf diesen Fall beschränkt, sondern umfasste alle denkbaren Fallgestaltungen. In der Sache gab das BAG der Gewerkschaft insofern Recht, dass die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit einschränkt.
Wichtig dabei für das BAG: Die Befragung zielte darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Und das Interesse der Arbeitgeberin eine Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigte eine solche Befragung nicht. Das Grundgesetz schützte als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen.
Mitarbeiterbefragung richtet sich gegen Koalitionsbetätigungsfreiheit
Die Befragung von Arbeitnehmer*innen, wie sie die Arbeitgeberin schriftlich vorgenommen hat, beeinträchtigt nach dem BAG die kollektive Koalitionsbetätigungsfreiheit der GDL.
Das BAG begründete das wie folgt:
Für die Arbeitnehmerkoalition ist für die Wahl der Mittel in Tarifverhandlungen bestimmend, wie der Organisationsgrad in Betrieben des Tarifgebiets ist und wie die Mitglieder verteilt sind. Danach richtet sich auch das jeweilige Arbeitskampfmittel wie der Streik. Wenn der Arbeitgeberseite diese Daten bekannt sind, kann sie sich in den Verhandlungen und in einem eventuellen Streik darauf einstellen.
Für das BAG ist die Ungewissheit der Arbeitgeberseite über die tatsächliche Durchsetzungskraft einer Gewerkschaft grundlegend dafür, in einem Tarifstreit zu verhandeln und eine Einigung zu erlangen.
Im Hinblick darauf schütze Art. 9 Abs. 3 GG eine Gewerkschaft auch darin, diese Angaben der Arbeitgeberseite in einer konkreten Verhandlungssituation vorzuenthalten, um sich nicht selbst zu schwächen.
Keine rechtfertigenden Gründe für Befragungsaktion
Die Gründe, die die Arbeitgeberin für die Befragungsaktion vorbrachte, vermögen nach dem BAG die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsbetätigungsfreiheit auch nicht zu rechtfertigen.
Soweit die Tarifeinigung zwischen ver.di und dem KAV Bayern als Begründung angegeben wurde, so wertet das BAG dies als untauglich. Denn die Arbeitgeberin verwendet in ihren Formulararbeitsverträgen Bezugnahmeklauseln, die nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit differenzieren. Eine Kenntnis von der Mitgliedschaft in der GDL sei deshalb gar nicht maßgeblich.
Auch für untauglich hält das BAG die weitere Begründung, die Arbeitgeberin habe die Zugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer*innen zur GDL kennen müssen, um einem zu erwartenden Streikdruck der GDL mit einer selektiven Aussperrung von deren Mitgliedern begegnen zu können.
Zum einen wies das BAG darauf hin, dass eine selektive Aussperrung, die gezielt nur die Mitglieder der streikenden Gewerkschaft erfasst, also schon Nichtorganisierte hiervon ausnimmt, die positive Koalitionsbetätigungsfreiheit der kampfführenden Gewerkschaft verletze.
Darüber hinaus wäre die Beklagte schon aus allgemeinen arbeitskampfrechtlichen Grundsätzen zu einer Abwehraussperrung nicht befugt gewesen, da sie sich in einer Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag befand. In einem solchen Fall liege die Entscheidung über Kampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite allein in der Verantwortung des kampfführenden Arbeitgeberverbandes und nicht in der eines einzelnen Mitglieds.
Auch Aufrechterhaltung Grundversorgung im öffentlichen Nahverkehr keine Rechtfertigung
Die Arbeitgeberin hatte weiter vorgetragen, sie wäre zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung im öffentlichen Nahverkehr auf das Wissen um die Zugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer*innen zur GDL angewiesen. Das BAG hält auch dies für nicht geeignet, um die Beeinträchtigung der Koalitionsbetätigungsfreiheit sachlich zu rechtfertigen. Es sei Aufgabe des kampfführenden Arbeitgeberverbandes, entsprechende Notdienstvereinbarungen mit der streikführenden Gewerkschaft zu treffen. Die Kenntnis, welche Arbeitnehmer*innen bei der GDL organisiert ist, sei deshalb ohne jede Bedeutung.
Keine grundsätzliche Entscheidung über Fragerecht
Leider lässt sich das BAG nicht dazu hinreißen, im Rahmen dieser Entscheidung grundsätzlich das Fragrecht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu klären. Vielmehr heißt es im Urteil nur, es müsse nicht entschieden werden, ob in solch einer Aufforderung generell und ausnahmslos eine rechtswidrige Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit liege oder ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber in einem tarifpluralen Betrieb nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer fragen dürfe.
Obwohl das BAG in der Befragungsaktion der Mitarbeiter*innen eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit sieht, ging das Verfahren letztlich negativ für die GDL aus. Dies deshalb, da nach dem BAG das Schreiben keine Wiederholungsgefahr zu belegschaftsbezogenen Befragungen begründe. Bei Erstbegehungs- und der Wiederholungsgefahr handelt es sich um materielle Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs. Diese Voraussetzungen habe die Gewerkschaft nicht dargelegt.
Hier die Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 18.11.2014
Hier kann das vollständige Urteil des BAG vom 18.11.2014 eingesehen werden