Mit erfreulicher Klarheit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.
Einer Supermarkt-Handelskette war von dem beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Da die Supermarkt-Handelskette dieser Auflage nicht nachkommen wollte, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und begehrte die gerichtliche Feststellung, hierzu nicht verpflichtet zu sein.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Bereits erstinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz nach den Vorgaben des Grundgesetzes einschränkend so auszulegen sei, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauf folgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0.00 Uhr Arbeitnehmer zur Bedienung noch anwesender Kunden oder zur Vornahme von Abschlussarbeiten zu beschäftigen. Die Revision gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg wurde nicht zugelassen, woraufhin die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG einlegte.
Interesse an Umsatzsteigerung stellt keinen Grund für Ausnahme von Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen dar
Im Rahmen der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision, die vom BVerwG zurückgewiesen wurde, bestätigte das BVerwG die Auffassung des VG Berlin und des OVG Berlin - Brandenburg und stellte nachdrücklich klar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) so auszugestalten ist, dass an diesen Tagen die Verrichtung anhängiger Arbeit grundsätzlich ruht. Es muss als Regel gelten, so das BVerwG, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu zählen jedoch nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer. Danach dürfen Arbeitnehmer nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um es Ladeninhabern und Kunden zu ermöglichen, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24 Uhr voll auszuschöpfen.
Anmerkung: Eine begrüßenswerte Entscheidung
Die Entscheidung des BVerwG ist begrüßenswert und ist ein guter Schritt in Richtung „Arbeitnehmerschutz“.
Dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen ergibt sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt sind.
Durch die Entscheidung des BVerwG wurde nunmehr klargestellt, dass das selbstverständlich ab 24 Uhr des vorangegangenen Tages gilt. Supermärkte haben nach dem nunmehr veröffentlichten Beschluss dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter rechtzeitig ihre Arbeit beenden können, da ab 0 Uhr weder die letzten Kunden noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden dürfen.