Briefwahlumschläge vor der offiziell angegebenen Öffnung des Wahllokals aufzumachen und auszuzählen, führt zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand darf ausdrücklich nicht außerhalb der nach § 26 Abs. 1 der Wahlordnung vorgeschriebenen „öffentlichen Sitzung“ die Briefwahl auswerten. Selbst wenn der Wahlvorstand vollzählig anwesend ist, gilt dies nicht als Öffentlichkeit. Ebenfalls nicht zulässig ist eine persönliche Stimmabgabe vor Öffnung des Wahllokals.
Urteil
| Betriebsräte und Personalräte
Landesarbeitsgericht Nürnberg am 27.11.2007, Az. 6 TaBV 46/07