Mit einer einstweiligen Verfügung wollte die Geschäftsführung einer Gießerei die Wahl eines Wahlvorstandes verhindern.
Mit einer einstweiligen Verfügung wollte die Geschäftsführung einer Gießerei die Wahl eines Wahlvorstandes verhindern.

Der Wunsch zur Gründung eines Betriebsrates war in der Gießerei, in der zirka 100 Beschäftigte arbeiten, schon längere Zeit vorhanden. Doch bislang ist der Betrieb noch betriebsratslos. Mit der IG Metall im Rücken hatten drei Arbeitnehmer zu einer Versammlung eingeladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden sollte. Das Einladungsschreiben hing gerade einmal einen Tag im Betrieb aus, da tauchte eine weitere Einladung auf: Drei andere Arbeitnehmer, überwiegend in höheren Positionen im Betrieb tätig und vermutlich mit engem Kontakt zum Chef, luden zu einer „Konkurrenzversammlung“ ein, auf der ebenfalls ein Wahlvorstand gewählt werden sollte. Allerdings: Diese Versammlung sollte zwei Tage früher stattfinden. Die zunächst und mit Unterstützung der IG Metall geplante Wahl sollte offensichtlich ausgehebelt werden.

Vergeblich!

Antrag auf einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht

Dieser Schuss ging gewaltig nach hinten los! Gerade einmal 15 der 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer kamen am 19. Januar zu der offensichtlich vom Chef unterstützten ersten „Wahlversammlung“, mit der die Mehrheit der Beschäftigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden sollten. Drei Arbeitnehmer wurden gewählt und bezeichneten sich dann auch als Wahlvorstand.

Zusammen mit ihrem Chef und dessen Rechtsanwalt beantragten sie sodann beim Arbeitsgericht Iserlohn den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die spätere, rechtmäßig anberaumte Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 21. Januar zu verhindern.

Rechtmäßige Wahlversammlung wurde nicht verhindert

„Antrag abgewiesen“, lautete der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn, das nicht einmal eine mündliche Verhandlung benötigte, um zu erkennen, woher der Wind wehte: Mit unrechtmäßigen Mitteln sollte nämlich versucht werden, die rechtmäßige Wahlversammlung zu unterbinden. Was der Chef und sein Anwalt nämlich übersehen hatten: § 28 Absatz 1 der Wahlordnung (WO) verlangt eine Einladung, die sieben Tage vor der Wahlversammlung aushängen muss. Diese für das vereinfachte Wahlverfahren geltende Frist hat das Gericht vorliegend entsprechend auch für das normale Wahlverfahren für erforderlich gehalten. Die IG Metall und ihre Mitglieder hatten alles richtig gemacht in Bezug auf die Versammlung am 21. Januar, die „Konkurrenzveranstaltung“ hat die Einladungsfrist jedoch missachtet. Ein Wahlvorstand durfte am 19. Januar somit gar nicht gewählt werden.

Der Weg war frei für die Versammlung am 21. Januar. Mehr als 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer kamen und wählten einen Wahlvorstand, der jetzt die Betriebsratswahl in der Gießerei einleitet. Weitere Schwierigkeiten werden erwartet.

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Wählerlisten

Aber es gab weitere Schwierigkeiten: Der Arbeitgeber erkannte den gewählten Wahlvorstand nicht an und übergab ihm die Beschäftigtenlisten nicht, so dass die Betriebsratswahl zunächst nicht eingeleitet werden konnte. Anders erging es allerdings dem unrechtmäßig gewählten Konkurrenzwahlvorstand, mit dem der Chef bestens zusammenarbeitete.

Eine einstweilige Verfügung, die mit Hilfe von IG Metall und DGB Rechtsschutz GmbH beim Arbeitsgericht Iserlohn beantragt wurde, schaffte Abhilfe: Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt auch der rechtmäßig gewählte Wahlvorstand die Beschäftigtenlisten und kann jetzt die Wahl einleiten.

Weitere Schwierigkeiten werden erwartet.

Anmerkung der Redaktion zur Einladungsfrist

Nur für das vereinfachte Wahlverfahren bestimmt die Wahlordnung eine Frist für die Einladung zur Wahlversammlung. Ob die in § 28 WO geregelte Wochenfrist auch auf das „normale“ Wahlverfahren anwendbar ist, ist umstritten: Das Arbeitsgericht Iserlohn hält diese Frist für übertragbar, andere Gerichte lassen eine Einladung drei Tage vor der Versammlung ausreichen. Entscheidend ist aber nach allen Meinungen, dass die Einladung so rechtzeitig bekannt gemacht werden muss, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben müssen. Eine Einladung zu einer Versammlung, die Montag früh stattfindet, aber erst Donnerstagabend bekanntgemacht wird, dürfte nicht rechtzeitig sein,

Rechtliche Grundlagen

Einladung zur Wahlversammlung § 28 Wahlordnung - WO

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist

§ 28 Einladung zur Wahlversammlung

(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:
a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;
b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);
c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;
d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.
(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.