Beabsichtigt ein Arbeitgeber, seinen Beschäftigten die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit zu untersagen, so ist hierzu die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Ein generelles Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Denn in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer*innen im Betrieb steht dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht zu.
Arbeitgeber erlässt generelles Handyverbot
Ohne Zustimmung des Betriebsrats hatte ein Unternehmen mit ca. 500 Beschäftigten ein generelles Handyverbot ausgesprochen. In einer Mitteilung vom 21.10.2015 an die Arbeitnehmer*innen hieß es:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird.
Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit - sowohl dienstlich als auch privat - ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen.
Bei Zuwiderhandlung verstößt der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin gegen die
Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages.
Auslöser des Verbotes ist, dass leider wiederholt KollegInnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobiltelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren.
Bitte geben Sie diese Information auch an alle Mitarbeiter ohne eMail weiter!
Mit freundlichen Grüßen“
Arbeitsgericht gibt Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung statt
Nachdem es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung im Hinblick auf die Handynutzung von Arbeitnehmer*innen kam, sah sich der Betriebsrat aufgrund der offenkundigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts veranlasst, im Rahmen eines am 31.10.2015 beim Arbeitsgericht München anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Unterlassungsverfügung gegen den Arbeitgeber zu beantragen. Hiermit hatte er vor dem Arbeitsgericht Erfolg, welches in seiner Entscheidung vom 18.11.2015 für Recht erkannte:
- Dem Arbeitgeber wird untersagt, die Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange nicht der Betriebsrat dem zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
- Dem Arbeitgeber Beteiligten wird untersagt, die Mitarbeiter*innen anzuweisen, jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigen zu lassen, solange der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
- Der Arbeitgeber wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 oder Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht.
- Dem Arbeitgeber wird untersagt, die Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange nicht der Betriebsrat dem zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
- Dem Arbeitgeber Beteiligten wird untersagt, die Mitarbeiter*innen anzuweisen, jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigen zu lassen, solange der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
- Der Arbeitgeber wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 oder Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht.
Begründung der Unterlassungsverfügung
Dem Betriebsrat steht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn seine Mitbestimmungsrechte verletzt wurden. Dieser kann auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden.
Das generelle Handynutzungsverbot betrifft nicht etwa das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern gestaltet die Ordnung im Betrieb und regelt das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Dass das Verbot, so die Münchener Arbeitsrichter, nicht das Arbeitsverhalten betrifft, zeige sich schon darin, dass Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit auch dann zügig und fehlerfrei verrichten können, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Handy werfen, um zu prüfen, ob es verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigt.
Im Übrigen lenke auch nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken von der Arbeitsleistung ab. So könne es zum Beispiel für die Konzentration am Arbeitsplatz sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er bei Bedarf für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist.
Des Weiteren betrifft das Handyverbot auch deshalb das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, weil die private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz - sei es zum Telefonieren, zum Abspielen von Musik oder zum Radiohören - selbst bei ordnungsgemäßer Erbringung der eigenen Arbeitsleistung andere Arbeitnehmer stören kann.
Anmerkung:
Das Arbeitsgericht München ist zu einem im Ergebnis zutreffenden Beschluss gekommen, weil der Arbeitgeber die Nutzung von Handys im Betrieb generell untersagt hatte.
Zu einem anderen Ergebnis kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts München ein Fall dann zu beurteilen sein, wenn das Verbot nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt. Als Beispiel führt das Gericht die Kundenberatung oder -bedienung an.
Hier könne ein Handyverbot durchaus unmittelbar die zu erbringende Dienstleistung, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber zu bestimmen habe, berühren.