Der Betreiber einer Klinik installierte die Attrappe einer Videokamera am Hinterausgang eines Klinikgebäudes. Eine Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme hielt der Arbeitgeber für nicht angezeigt, da eine Kamera – Attrappe nicht geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, auf das sich der Betriebsrat berief, wurde von dem Arbeitgeber in Abrede gestellt.
Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts
Der Betriebsrat begehrte daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle (§ 87 (2) BetrVG). Da zwischen den Parteien im Hinblick auf die Einrichtung einer Einigungsstelle keine Einigung zustande kam, stellte der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.10.2013 bei dem Arbeitsgericht Stralsund den Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn A. L. verbunden mit dem Begehr, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
Arbeitsgericht gibt dem Antrag des Betriebsrats statt
Mit Beschluss vom 12.05.2014 – Az: 2 BV 10/13 gab das Arbeitsgericht Stralsund dem Antrag des Betriebsrats statt und begründete diese Entscheidung insbesondere damit, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ausgegangen werden könne. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sei nicht sofort feststellbar, dass im Zusammenhang mit der installierten Videokamera ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage käme. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich vorliegend lediglich um eine Kameraattrappe handele. Denn jedenfalls könne von vornherein ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.
Landesarbeitsgericht weist die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurück
In seiner Entscheidung vom 12.11.2014 führt das LAG aus, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht gegeben sei, da eine Kamera-Attrappe objektiv nicht geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Des Weiteren ist dem Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern zu entnehmen, dass Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen sei und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten von einer Kamera-Attrappe nicht zu erwarten sei.
Auch hinsichtlich des von dem Betriebsrat ebenfalls geltend gemachten Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kam das LAG zu dem Ergebnis, dass auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht gegeben seien, da die Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer habe.
Anmerkung: Attrappe oder keine Attrappe ?
Wenn man sich mit den von dem Betriebsrat ins Feld geführten §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 6 sowie § 87 (2) BetrVG befasst, so hätte man - nach Auffassung des Autors - unschwer zu dem Ergebnis kommen können, dass durch die Installation einer Videokamera-Attrappe der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist. Auch besteht durch die Attrappe einer Videokamera keine Gefahr für das innerbetriebliche Zusammenleben.
Warum dennoch der Weg durch die Instanzen gegangen wurde, mag aber eventuell darauf zurück zu führen sein, dass letztendliche Klarheit für den Betriebsrat erst in der Beschwerdeinstanz darüber bestand, dass es sich bei der Videokamera tatsächlich (nur) um eine Attrappe handelte. Diese Annahme findet ihre Begründung in den Entscheidungsgründen des LAG-Beschlusses unter Randziffer 6, wo ausgeführt wird, dass dem Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) „nunmehr unstreitig bekannt sei, dass es sich bei der in Rede stehenden Kamera lediglich um eine Attrappe handele.“
Der Betriebsrat musste also davon ausgehen, dass eine „echte“ Kamera installiert worden ist. Dies hätte nicht nur eine Missachtung des Mitbestimmungsrechts, sondern auch einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter bedeutet. Eine solche Maßnahme darf sich kein Betriebsrat gefallen lassen.
Die Schwierigkeit in derartigen Fallkonstellationen besteht darin, dass der Arbeitgeber eine Kamera-Attrappe mit der Erwartungshaltung installiert, sie werde für eine echte Kamera gehalten. Nur wenn die Mitarbeiter glauben, dass sie tatsächlich überwacht werden, werden sie ihr Verhalten im Sinne des Arbeitgebers anpassen. Eine Attrappe, die als solche erkennbar ist, ist sinnlos!
Insofern hat das LAG richtig entschieden, weil es sich bei der Attrappe eben nicht um eine technische Einrichtung handelt, sondern eine solche nur simuliert. Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber mit ihr auf das Verhalten der Mitarbeiter Einfluss nehmen will.
Der Arbeitgeber wird sich über seinen Sieg bei Gericht nur begrenzt freuen können: Nachdem nun bekannt ist, dass es sich um eine Attrappe handelt, dürfte ihre Wirkung ins Leere gehen.
DOWNLOAD:
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Praxistip:
Rechtliche Grundlagen
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.