Peter Voigt
INDUSTRIEGEWERKSCHAFT
BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE
Hauptverwaltung
Peter Voigt INDUSTRIEGEWERKSCHAFT BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE Hauptverwaltung

In seiner Pressemitteilung Nr. 28/14 zum Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12 – stellt das Bundesarbeitsgericht heraus, dass die Weigerung eines Arbeitgebers / einer Arbeitgeberin, nach Ablauf der Befristung mit einem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, eine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. In diesen Fällen besteht somit ein Anspruch auf den Abschluss eines Folgevertrages und somit unter Umständen auf Entfristung.

 

Zwar bleibt, wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) entschieden hat, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung eines Arbeitsvertrags von Betriebsratsmitgliedern wie die sämtlicher Arbeitnehmer*innen auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren bei bis zu dreimaliger Verlängerung möglich. Erstmals hat jedoch das höchste deutsche Arbeitsgericht nunmehr einen Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf einen Anschlussvertrag und somit im Ergebnis unter Umständen auf Entfristung anerkannt, sofern der Anschlussvertrag/ die Entfristung aufgrund des Betriebsratsamtes verweigert wurde.

 

In dem konkreten Fall hat das BAG bedauerlicherweise –anscheinend aus Gründen der Beweislastverteilung- die Klage unserer Kollegin von der IG BCE, die diese Klage mit unserer Unterstützung geführt hat, abgewiesen. Mit diesem erstmaligen Anerkenntnis der Möglichkeit eines Entfristungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds bei einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist zumindest ein Etappenziel erreicht. Im Detail müssen hier selbstverständlich die Entscheidungsgründe des o. g. Urteils abgewartet werden, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Hervorzuheben ist, dass schon jetzt durch die Wortwahl der Pressemitteilung zu dem Urteil vom 25. Juni 2014 die Bedeutung des Ehrenamts der Betriebsratsmitglieder und ihr Schutz vor Diskriminierung als Amtsträger betont und somit weiter wurden. 

Bei aller Freude über diesen Erfolg verbleibt es gleichwohl insgesamt bei der politischen Forderung der Abschaffung der sachgrundlosen Befristung, wie sie die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie auf dem letzten Gewerkschaftskongress im Oktober 2013 beschlossen hat. 

 

In den Bemühungen und Auseinandersetzungen für die Rechte von Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern sowie jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder einzelnen Arbeitnehmerin werden wir sowohl auf politischer Ebene als auch über den gewerkschaftlichen Rechtsschutz weiterhin aktiv sein. Eine weitere Bewertung zum Schutz von sachgrundlos befristeten Betriebsratsmitgliedern werden wir nach dem Vorliegen der Entscheidungsgründe des o. a. Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 vornehmen.

 

 

Peter Voigt

Rechtsanwalt

INDUSTRIEGEWERKSCHAFT
BERGBAU, CHEMIE, ENERGIE
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VB 4 / Abt. Arbeits- und Sozialrecht

 

Zu unserem Beitrag Befristungsschutz für Betriebsräte: Auf halbem Weg stecken geblieben