Geklagt hatte eine Witwe, deren Ehemann langzeitig erkrankt war und der bei seinem Tode 140,5 Urlaubstage bei seinem Arbeitgeber offen hatte. Der Betrieb, ein Einzelhandelsunternehmen, hatte eine Abgeltung des Urlaubs abgelehnt, da der Anspruch darauf mit dem Tod des Mitarbeiters untergegangen sei. 

Das Arbeitsgericht Bocholt gab dem Arbeitgeber Recht und berief sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt danach nicht nur dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, sondern auch sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch.

 

Im Berufungsverfahren war dann das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Sache beschäftigt. Es sah hier die Problematik, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eventuell aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht haltbar sein könne. Konkret geht es um die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie). Es setzte deshalb den Rechtsstreit aus und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dem EuGH wurden die Fragen vorgelegt,

  • » ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht, und

 

  • » ob der Anspruch auf» Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht.

 

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. 

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wurde dabei als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts herausgestellt. Der EuGH hat außerdem festgestellt, dass die Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

 

Urteils des EuGH vom 12.06.2014 in der Rechtssache C‑118/13 im Volltext

Pressemitteilung Nr. 83/14 des Gerichtshof der Europäischen Union

Vorlagebeschluss des LAG Hamm, 16 Sa 1511/12 im Volltext

 

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