Schlafen während der Arbeit ist nicht immer ein Kündigungsgrund.  (Bildquellenangabe:	Sarah Blatt  / pixelio.de)
Schlafen während der Arbeit ist nicht immer ein Kündigungsgrund. (Bildquellenangabe: Sarah Blatt / pixelio.de)

Die von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Klägerin ist seit 2008 Stewardess im Bordservice von Schnellzügen und ordentlich gekündigt worden, weil sie während der Dienstzeit eingeschlafen ist. Der Arbeitgeber hatte sie zuvor dreimal abgemahnt, davon zweimal, weil sie den Dienstbeginn verschlafen hatte. 

Einschlafen während der Fahrt als Arbeitsverweigerung?

Die Arbeitnehmerin hatte zu Dienstbeginn ihrer Zugchefin und ihrer Restaurantleiterin mitgeteilt, ihr ginge es nicht gut, sich aber nicht beim zuständigen Service-Center arbeitsunfähig gemeldet. Die Restaurantleiterin hatte zugesagt, die Klägerin zu wecken, sobald der Bistrobetrieb es erfordert. Tatsächlich war die Klägerin nicht geweckt worden und hatte erst auf der Rückfahrt ihren Dienst ordnungsgemäß versehen. Sie geht auf der Hinfahrt von einer Arbeitsunfähigkeit aus. 


Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns. Deswegen sprach die Arbeitgeberin eine verhaltensbedingte Kündigung ohne weitere Abmahnung aus.

Gericht: Abmahnung wäre ausreichend gewesen

Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung verhaltensbedingte unwirksam. 


Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber, der das Gestaltungsrecht ausübt, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund darstellen können. Das Gericht hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. 


Selbst im Fall einer solchen Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft, welche die Arbeiterin nicht vorzeigen konnte. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Arbeitsgericht Köln für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ist rechtskräftig. Die beklagte Bahngesellschaft hat keine Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

Download "Rechtskräftig"  Pressemitteilung 1/2015 des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2015

Ronni Jochim, Rechtsschutzsekretär - Schwäbisch Hall

 

Das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 7 Ca 2114/14 - im Volltext finden sie hier