Rechtswidrige Videoaufnahmen von Beschäftigten begründen einen Entschädigungsanspruch (Bildquellenangabe: Günter Havlena  / pixelio.de)
Rechtswidrige Videoaufnahmen von Beschäftigten begründen einen Entschädigungsanspruch (Bildquellenangabe: Günter Havlena / pixelio.de)

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm bestätigt. Damit steht der heimlich observierten Sekretärin ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von € 1000,00 zu.

Ihr Arbeitgeber hatte sie während bestehender Arbeitsunfähigkeit an vier Tagen von einem Detektiv überwachen lassen. Beobachtet wurde sie auch in ihrem privaten Bereich vor ihrem Haus. Der Detektiv hatte Videoaufzeichnungen gemacht und dem Arbeitgeber aus diesen Sequenzen Bilder übergeben.

Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Überwachung

Das BAG hielt ebenso wie die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch für berechtigt, da der Arbeitgeber keinen konkreten Anlass zur Überwachung hatte. Die Angestellte hatte nämlich ihre Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen. Die Zweifel, die der Arbeitgeber dennoch hatte, waren nicht begründet.

Aus diesem Grund war die Observation rechtswidrig. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten war verletzt, so dass ein Entschädigungsanspruch besteht.

Anmerkung der Redaktion zum Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Überwachung:

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ist gegen heimliche und rechtswidrige Beobachtungen und Fotoaufnahmen zu schützen.

Das BAG hat ausdrücklich offen gelassen, ob Beschäftigte auch dann einen Entschädigungsanspruch haben, wenn der Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Überwachung gegeben hat. Hier bleibt die weitere rechtliche Entwicklung abzuwarten.

Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BAG vor. Danach ist allerdings davon auszugehen, dass eine Entschädigung nicht nur bei rechtswidrigen Videoaufzeichnungen beansprucht werden kann, sondern auch bei der Anfertigung von Fotos.

Ob der zuerkannte Anspruch in Höhe von € 1000,00 zum Maßstab für Vergleichsfälle wird, muss die zukünftige Praxis zeigen.

Die vollständige Urteil des BAG können Sie hier nachlesen:

Die vollständige Entscheidung des LAG Hamm finden Sie hier:

 

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