Gegenwehr lohnt sich bei willkürlichen Maßnahmen des Arbeitgebers - Tatjana Dette - Ludwigshafen
Gegenwehr lohnt sich bei willkürlichen Maßnahmen des Arbeitgebers - Tatjana Dette - Ludwigshafen

Vor der Attacke

Die 51-jährige, Mitglied der IG Metall, arbeitete seit Oktober 2000 bei  einem Münchener Autoteile-Produktionsbetrieb. Im April 2010 beantragte sie für Freitag, 7.Mai, einen Tag Urlaub, der ihr jedoch unter Hinweis auf viel Arbeit verwehrt wurde. Dieser Tag war in dem im Januar erstellten Urlaubsplan nicht enthalten. Sie fragte mehrmals, zuletzt am 5. März, nach, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bereits Urlaub gebucht habe. Es blieb jedoch bei der Ablehnung durch den Vorgesetzten, unter anderem mit der Bemerkung, dass man Urlaub eben erst buchen dürfe, wenn dieser genehmigt sei.

Die Klägerin erkrankte dann am 6. und 7. Mai, der Ehemann teilte dies dem Arbeitgeber telefonisch am 6. Mai morgens mit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde nachgereicht.

Die Firma beauftragte daraufhin eine Detektei, um die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an ihrer Privatadresse zu überprüfen. Der Detektiv traf die Klägerin allerdings nur am Sonntagnachmittag zuhause an.

Konfrontiert mit dem Verdacht des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit und statt derer einer Urlaubsfahrt, widersprach die Klägerin diesen Anschuldigungen und teilte mit, dass sie die Urlaubsfahrt storniert habe. Sie übermittelte dem Arbeitgeber dann ein Bestätigungsschreiben der Südtiroler Pension, wonach die Reise am 5. Mai wegen Krankheit storniert worden sei.

Die erste Sanktion: fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrates, der sich im Übrigen kein abschließendes Bild nach seiner Aussage machen konnte, fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. 

Zudem begehrte der Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auch die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 1634,60 Euro.

Gegenwehr gegen die Kündigung

Die Betroffene wandte sich an ihre Gewerkschaft, erhob mit Hilfe des Münchener Büros der DGB Rechtsschutz GmbH Kündigungsschutzklage und beantragte Klageabweisung hinsichtlich der begehrten Erstattung der Kosten der Detektei.

Das Arbeitsgericht München gab ihr in vollem Umfang Recht!

Zwar kann eine eigenmächtige Urlaubsnahme, also Urlaubsantritt ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber, eine Kündigung rechtfertigen. Daran ändert sich natürlich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer schon eigenmächtig eine Urlaubsreise gebucht hat.

Außerdem ist grundsätzlich  eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer unter Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fern bleibt. Auch ein entsprechender dringender Verdacht rechtfertigt nach der Rechtsprechung eine außerordentliche Kündigung.

Ein ärztliches Attest, wie es die Klägerin vorgelegt hatte, ist in der Regel aber der Beweis für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arbeitgeber dieses Attest bezweifelt, so muss er die Umstände genau darlegen und beweisen, die der Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen. Dieses ist dem Arbeitgeber nicht gelungen. Eine erwiesene Vortäuschung schied damit aus.

Auch eine außerordentliche Verdachtskündigung war nicht berechtigt. Denn dafür sind dringende und schwerwiegende Verdachtsmomente erforderlich. Nach Überzeugung des Gerichtes scheiterte es vorliegend schon an der Dringlichkeit, da die Klägerin schon am 5. Mai nach der Arbeit wegen Erkrankung die Reise storniert hatte. Auch dass sie am Sonntag gegen 15:45 zuhause angetroffen wurde, sprach gegen einen Kurzurlaub.

Da der Klägerin somit keine Pflichtwidrigkeit nachgewiesen werden konnte, kam auch eine Erstattung der Detektivkosten nicht in Betracht.

Die zweite Sanktion:  Nachtreten des Chefs

Da die Kündigung insgesamt unwirksam war und die Klägerin nun wieder Anspruch auf Weiterbeschäftigung hatte, überlegte sich der Arbeitgeber eine andere „Bestrafung“. Er versetzte die Klägerin aus der Abteilung „Kettenspanner“, in der sie von Beginn an tätig war, zur Kistenwaschanlage. Dort herrschen schlechtere Arbeitsbedingungen, unangenehme Gerüche, Chemikalien, hoher Lärmpegel und teilweise Zugluft.

Gegenwehr gegen die Versetzung

Auch gegen diese „Strafversetzung“ wehrte sich die Klägerin. Wiederum wandte sie sich an das Münchener Büro des DGB Rechtsschutz und erhob mit dessen Hilfe Klage beim Arbeitsgericht München.

Und wiederum erhielt sie in vollem Umfang Recht!

Zwar gehören sowohl die Tätigkeiten in der Kettenspannerei als auch in der Kistenwaschanlage zur Produktion, so dass grundsätzlich eine Versetzung nach dem Arbeitsvertrag möglich wäre. Allerdings entsprach diese Versetzung nicht dem sogenannten billigen Ermessen. Wenn der Arbeitgeber sein Weisungsecht hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung ausübt, so unterliegt dieses der Kontrolle des § 106 Gewerbeordnung und  § 315 BGB. Danach müssen die Umstände des Einzelfalls abgewogen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden.

Dieses hatte der Arbeitgeber gerade nicht getan. In der ursprünglichen Abteilung der Klägerin, der Kettenspannerei, war viel Arbeitsbedarf vorhanden, eine Versetzung in die Kistenwaschanlage war also gerade nicht geboten. Als Argument konnte der Arbeitgeber auch nur ganz abstrakt vortragen, die „Eingliederung nach dem Prozess in den Betrieb sollte so ermöglicht werden“.

Dieses überzeugte weder die Klägerin und ihre Vertreter vom DGB Rechtsschutz noch das Gericht.

Nach zwei erfolgreich geführten Prozessen kann sie seitdem ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder ausüben!

Tatjana Dette - Ludwigshafen

Hinweise: 

Näheres zur Verdachtskündigung siehe:

Wissen: Die Verdachtskündigung

Näheres zum Entschädigungsanspruch bei heimlicher Detektivbeobachtung siehe:

Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber wegen heimlicher Detektivüberwachung

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 106 GewO, § 315 BGB und EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION, ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN

Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION - ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erfor-derlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist seit 1953 wesentlicher Garant für den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten in Europa. Die Konvention wurde 1950 im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und gilt mittlerweile in allen 47 Mitgliedstaaten.
Die elementaren Freiheitsrechte der EMRK - vom Recht auf Leben bis zum Folterverbot, vom Recht auf ein faires Verfahren bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – gelten so von Portugal bis nach Sibirien. Die Durchsetzung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft. Jeder Bürger in einem der 47 Vertragsstaaten kann sich direkt an dieses Gericht wenden, wenn er glaubt in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden zu sein. Daneben kann auch ein Vertragsstaat den Gerichtshof wegen der Verletzung der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat anrufen.
Dass die Menschenrechtskonvention auch nach über 50 Jahren einen hohen Stellenwert für den Menschenrechtsschutz in Europa hat, zeigt sich unter anderem an den Bemühungen der Europäischen Union der EMRK beizutreten. Mit dem Lissabonner Vertrag wurden hierfür die rechtlichen Grundlagen geschaffen.
Derzeit wird im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eine Reihe von Rechtsfragen geklärt. Das Bundesministerium der Justiz unterstützt die zügige Verwirklichung des Beitrittsprozesses. Mit dem Beitritt wird die EMRK verbindliche Grundlage für alle Rechtsakte der EU.

http://www.bmj.de/DE/Buerger/buergerMenschrechte/EuropaeischeMenschenrechtskonvention/menschenrechte_emrk_node.html