Anrechnung von Weihnachts- und Urlaubsgeld?
Damit wurde die Klage einer Restaurant-Servicekraft abgewiesen, die eine Vergütung unterhalb des Mindestlohnes von 8,50 Euro erhielt. Ihr „eigentlicher“ Stundenlohn betrug nämlich nur 8,01 Euro. Nur bei Hinzurechnung des monatlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes wurde der Mindestlohn von 8,50 Euro erreicht.
Diese Zahlweise sei korrekt und erfülle die Anforderungen des Mindestlohngesetzes, beschied das Arbeitsgericht Herne. Es berief sich dabei auf die Gesetzesbegründung, nach der die alte Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsendegesetz beibehalten werden solle. Und diese hatte eben eine Anrechnung monatlicher und unwiderruflicher Leistungen erlaubt.
Außerdem sei in dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis der Zweck der monatlichen Sonderzahlungen einzig die Vergütung der Arbeitsleistung der Servicekraft.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne ist noch nicht rechtskräftig. Da der Arbeitgeber Berufung eingelegt hat, muss sich nunmehr das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit der Rechtsfrage befassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 18 Sa 1279/15 anhängig.
Anmerkung der Redaktion zur Anrechnung von Sonderzahlungen:
Das Arbeitsgericht Berlin und dem folgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben entschieden, dass keine Anrechnung auf den Mindestlohn erfolgen darf, wenn Urlaubsgeld und Sonderzahlungen jährlich gezahlte zusätzliche Leistungen sind, die nicht dazu dienen sollen, die Normalleistung der Beschäftigten zu vergüten.
Ausgangspunkt der Überlegungen, ob eine Zahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden kann oder nicht, ist immer die Zweckbestimmung der Leistung. Das Arbeitsgericht Herne hatte hier die anteiligen Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeldzahlungen des Arbeitgebers als welche mit Entgeltcharakter gewertet, die einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufwiesen. Deshalb wurden die Sonderzahlungen in diesem Fall als "Lohn im eigentlichen Sinne" eingeschätzt.