Die Betroffenen bezogen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als aufstockende Leistungen neben dem Entgelt aus einer Tätigkeit als Bürokräfte. Für 14 bzw. 15 Stunden Wochenstunden erhielten sie einen Monatslohn von 100 €. Der Stundenlohn lag rechnerisch also bei grade mal 1,54 € bzw. 1,65 €.
Nach Ansicht des Jobcenters war der Lohn der Arbeitnehmer damit sittenwidrig und so niedrig, dass noch Ansprüche der Arbeitnehmer bestünden. Diese seien auf das Jobcenter übergegangen, da aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden mussten.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts lag ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt, also Sittenwidrigkeit vor. Der vorsitzende Richter bezeichnete sittenwidrige Löhne auch als ein gesellschaftliches Problem von großem Ausmaß. Allerdings konnte die Kammer wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen.
Die Entscheidungsgründe liegen in schriftlicher Form noch nicht vor. Auf Einzelheiten sind wir gespannt. Dies nicht zuletzt, da der verklagte Arbeitgeber ein Anwalt ist. Dies macht die Sache unserer Ansicht nach besonders verwerflich, auch wenn die Richter eine solche Gesinnung nicht erkennen konnten.