Wer nur Teilzeit arbeitet, muss auch Wochenendschichten nur anteilig leisten.
Wer nur Teilzeit arbeitet, muss auch Wochenendschichten nur anteilig leisten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Teilzeitkraft bei der Verteilung der Wochenenddienste diskriminiert wird.

Diskriminierung ausgerechnet am Wochenende

Die betroffene Arbeitnehmerin ist als Medizinisch-Technische Laborassistentin an einer Klinik der Caritas beschäftigt. Arbeitsvertraglich hat sie eine Teilzeitbeschäftigung mit 19,25 Wochenstunden, der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart, um mehr Zeit für ihre Familie zu haben.

Die Anzahl der zu leistenden Stunden ist damit klar geregelt. Nicht aber die Lage der Arbeitszeit, die grundsätzlich vom Arbeitgeber festzulegen ist, das heißt unter das sogenannte Direktionsrecht fällt. Dieses Direktionsrecht hatte die neue Vorgesetzte der Arbeitnehmerin nun nach eigenem Ermessen ausgeübt.

Die Laborassistentin wurde mit der gleichen Anzahl an Wochenenddiensten und Wochenendstunden eingeteilt wie Kolleg*innen, die in Vollzeit beschäftigt sind. Die Klägerin war danach, ebenso wie die Vollzeitbeschäftigten, an zwei Wochenendtagen pro Monat mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Direktionsrecht hat Grenzen

Nachdem zunächst das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht klare Worte gefunden: Diese Praxis der Klinik stellt eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der Klägerin und damit eine unzulässige Diskriminierung dar.

Nach der gesetzlichen Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein/e teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*in wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein/e vergleichbare/r Vollzeitbeschäftigte/r. Es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten sämtliche Arbeitsbedingungen umfasst, insbesondere auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung bzw. eine zusammenhängende Freizeit an Wochenenden.

Nur Gleiches darf gleich behandelt werden

Im hier entschiedenen Fall hat die Klinik die Arbeitnehmerin im gleichen Umfang zu Wochenenddiensten herangezogen wie vollzeitbeschäftigte Kolleg*innen. Sowohl im Hinblick auf die Dienste (2 Wochenendtage im Monat) als auch im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit (7,7 Stunden / Tag).

Das stellt einen deutlich überproportionalen Einsatz der Klägerin an Wochenenden dar: Im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen hat sie genau doppelt so viel Arbeitszeit an Wochenenden zu leisten.

Das Landesarbeitsgericht hat völlig zu Recht keinen sachlichen Grund gesehen, der diese Praxis rechtfertigen könnte. Betriebliche, organisatorische oder sonstige Gesichtspunkte, die diese Schlechterstellung notwendig machen und sachlich begründen würden, konnte die Klinik nicht benennen.

Gleichbehandlung falsch verstanden

Gleichbehandlung im Sinne der gesetzlichen Regelung heißt in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte im gleichen Umfang Wochenendschichten, Nachtschichten und andere Dienste zu ungünstigen Zeiten verrichten müssen. Sondern, dass diese Dienste auch im Verhältnis zur jeweils vereinbarten Arbeitszeit stehen und verteilt werden müssen.

Die Klinik darf die Klägerin nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts demnach nur mit der Hälfte der Stunden in Wochenenddiensten einsetzen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat.


Das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20.08.2015, 26 Sa 2340/14 hier im Volltext

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Im Praxistipp: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 4 Verbot der Diskriminierung

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 4 Verbot der Diskriminierung

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), § 4 Verbot der Diskriminierung

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.