Künftig können mehrere Personen eines Haushalts Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend machen, sofern sie dieses nutzen.
Künftig können mehrere Personen eines Haushalts Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend machen, sofern sie dieses nutzen.


Damit ändert das oberste deutsche Finanzgericht seinen steuerrechtlichen Standpunkt von einer objektbezogenen zu einer personenbezogenen Betrachtungsweise.
 

Bundesfinanzhof ermöglicht mehrfachen Abzug

 
Ein häusliches Arbeitszimmer kann mit einem Höchstbetrag von 1.250 € einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Bislang war ein solcher Abzug für ein Arbeitszimmer nur einmalig möglich.
 
Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Fällen entschieden, dass ein solcher Abzug auch mehrfach möglich ist, wenn mehrere Steuerpflichtige das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Die neue Rechtsprechung ist für Beschäftigte günstiger.
 
Denn bislang ist der Bundesfinanzhof von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die Aufwendungen waren auf 1.250 € begrenzt, egal wie viele Personen das Arbeitszimmer nutzen.
 

Doppelter Abzug bei gemeinsamer Nutzung

 
In dem einen Fall nutzten die beiden Kläger ein gemeinsames Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen beiden gehörte. Die Vorinstanzen hatten hierfür insgesamt einen Betrag von 1.250 € anerkannt, für jeden Kläger also 625 €.
 
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht beiden Klägern ein Betrag in Höhe von 1.250 € zu, weil sie beide Miteigentümer des Arbeitszimmers sind.
 
Voraussetzung ist weiterhin, dass den beiden kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beide in dem Arbeitszimmer jeweils über einen Arbeitsplatz verfügen und die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich angefallen sind.
 

Arbeitszimmer muss tatsächlich genutzt werden

 
Im zweiten Fall hat der BFH außerdem festgestellt, dass ein Abzug nur dann in Betracht kommt, wenn dort tatsächlich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird.
 
Der Umfang dieser Tätigkeit muss es zudem glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige für diese Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet.
 
Da dies nicht geklärt war, hat der BFH in beiden Verfahren die Sache an die Vorinstanzen zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
 
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Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs


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Rechtliche Grundlagen

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

(5)
1) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz […]
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
2.Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
3.In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
[…]
2) Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt