Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen ist eine Übertragung ins Folgejahr statthaft. Dann muss der übertragene Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres genommen werden.

Allerdings kann von dieser gesetzlichen Regel abgewichen werden: In Tarifverträgen oder zugunsten der Beschäftigten. So war es auch in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall. Der maßgebliche Tarifvertrag enthielt folgende Regelung:

„Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr….

Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaubsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden…“

Auslegung des Tarifvertrages

Das BAG hat diese tarifliche Vorschrift so ausgelegt, dass ein Anfang des Folgejahres vom Beschäftigten gestellter Urlaubsantrag in Bezug auf Resturlaub aus dem Vorjahr noch rechtzeitig war. Der Arbeitgeber hätte den Urlaub nicht ablehnen dürfen und wurde nunmehr zur Nachgewährung als Schadensersatz verpflichtet.

Tipp der Redaktion

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Urlaub grundsätzlich immer auch im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden darf. § 7 Absatz 3 BurlG setzt hierfür Grenzen. Davon darf aber abgewichen werden, was häufig in Tarifverträgen der Fall ist.

Aber Vorsicht: Es kommt immer auf die jeweilige konkrete Regelung im Tarifvertrag an. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Das kann im Einzelfall recht schwierig sein. Holen Sie sich im Zweifel Rat bei Ihrer Gewerkschaft oder beim DGB Rechtsschutz ein.

Und nehmen Sie Abschied von dem Gedanken, das Urlaubsjahr laufe automatisch bis zum 31. März des Folgejahres.

Michael Mey, Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär, Hagen

Die vollständige Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 3.6.2014, AZ.: 9 AZR 944/12 bekommen sie hier

Rechtliche Grundlagen

§ 7 BUNDESURLAUBSGESETZ - ZEITPUNKT, ÜBERTRAGBARKEIT UND ABGELTUNG DES URLAUBS

§ 7 BUNDESURLAUBSGESETZ - ZEITPUNKT, ÜBERTRAGBARKEIT UND ABGELTUNG DES URLAUBS
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) BUrlG
Ausfertigungsdatum: 08.01.1963
Vollzitat:
"Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.