Bundesagentur für Arbeit nicht familienfreundlich. "Sperrzeit wegen Unvereinbarkeit mit familiären Pflichten"
Das vom DGB Rechtsschutz vertretene Mitglied der IG Metall lebt zusammen mit seiner 5-jährigen Tochter und deren Mutter. Die Mutter des Kindes hat eine feste Anstellung am Fließband, bei der sie zwangsläufig die Arbeit pünktlich um 7 Uhr morgens aufnehmen muss, da dann die Maschinen angestellt werden. Der Vater war deshalb dafür verantwortlich, die Tochter in den Kindergarten zu bringen, der um 07:15 Uhr öffnet.
Die Bundesagentur für Arbeit Herford vermittelte dem Familienvater im Sommer letzten Jahres ein Jobangebot bei einer Leihfirma. Im Rahmen seiner telefonischen Bewerbung teilte der Mann mit, dass seine Lebensgefährtin von 07:00 Uhr bis 16:15 Uhr täglich arbeitet. Er hat darauf hingewiesen, dass er dann für die Unterbringung seiner Tochter im Kindergarten zuständig ist und er, da der Kindergarten erst um 07:15 Uhr öffnet, erst danach die Arbeit beginnen kann.
Unter diesen Bedingungen war die Leihfirma nicht bereit, dem arbeitslosen Bewerber eine Arbeit anzubieten. Sie teilte mit, dass es Frühschichten bei den Firmen gibt, sodass die Unterbringung des Kindes dann durch ihn nicht gewährleistet werden könne.
Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine sechswöchige Sperrzeit, gegen die der Familienvater mit Hilfe des DGB Rechtsschutz Widerspruch erhob.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 SGB III auch dann vor, wenn
"die arbeitslose Person eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert."
Das Gesetz spricht in einem solchen Fall von einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung.
In der Widerspruchsbegründung machte die zuständige Vertreterin keinen Hehl daraus, dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen Familien mit kleinen Kindern derartige Steine in den Weg gelegt werden.
Sie wies darauf hin, dass die Lebensgefährtin des Widerspruchsführers einen festen Arbeitsplatz hat und deshalb der Vater für die Unterbringung der Tochter in den Kindergarten zuständig ist. Nach der Bewerbung erhielt er von der Zeitarbeitsfirma die Information, dass auf seine familiären Verpflichtungen nicht eingegangen werden könne. Schon deshalb stellt sich die Frage, inwieweit in unserem Land überhaupt Familie gefördert wird. Wenn dann aber auch noch der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung ruhen soll, dann widerspricht dies doch jeglichem Verständnis von Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Immerhin schloss sich die Arbeitsagentur im Widerspruchsverfahren der Auffassung an, dass die Sperrzeit vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt ist, half dem Widerspruch ab und hob die Sperrzeit auf. Wünschenswert wäre es aber, wenn Familien mit kleinen Kindern erst gar nicht durch Arbeitgeber und Behörden in solche Lagen gebracht würden.
Silke Clasvorbeck - Onlineredakteurin - Bielefeld
Download § 159 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch - Arbeitsförderung - Ruhen bei Sperrzeit
Rechtliche Grundlagen
Praxistipp – Allgemeines zur Sperrzeit:
Die gesetzlich geregelten Fälle sind
• Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe,
• Sperrzeit bei Arbeitsablehnung,
• Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
• Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
• Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
• Sperrzeit bei Meldeversäumnis und
• Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Es ist oft fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Sperrzeit überhaupt vorliegen. In vielen Fällen kann im Widerspruchs- oder Klageverfahren die Aufhebung oder zumindest eine Reduzierung der Dauer einer Sperrzeit erreicht werden. Wir empfehlen, bei einer Sperrzeit immer rechtlichen Rat bei Ihrer Gewerkschaft einzuholen.