Bundessozialgericht: Keine Berücksichtigung von jährlichen Einmalzahlungen
Bundessozialgericht: Keine Berücksichtigung von jährlichen Einmalzahlungen

Landessozialgericht anerkennt höheres Elterngeld-Bundessozialgericht kippt Entscheidung des Berufungsgerichts

Vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und der sich anschließenden Elternzeit war die Klägerin als Angestellte tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte die Beklagte die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Nachdem der Klage der Klägerin erstinstanzlich kein Erfolg beschieden war hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich.

Bundessozialgerichts: Anlassbezogene Einmalzahlungen nicht berücksichtigungsfähig

In seiner Entscheidung vom 29.6.2017 kam der 10. Senat des BSG zu dem Ergebnis, dass sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum bemisst. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.

Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgelder, wenn diese im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt würden. Denn diese zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelte Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn könne nicht daraus folgen, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung sei vielmehr auch anlassbezogen erfolgt, einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2017

Das sagen wir dazu:

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zählen jährliche anlassbezogene Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zum laufenden Lohn. 

Nach Auffassung der Richter*innen des 10. Senats soll es sich bei solchen Zahlungen um „sonstige Bezüge“ im Sinne der bis 31.12.2014 geltenden Fassung des § 2c) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes handeln. Hiernach haben Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“ behandelt werden bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung zu finden. 

Auch in der derzeit geltenden Fassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt weiterhin, dass bei der Berechnung des Elterngeldes Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als „sonstige Bezüge“ zu behandeln sind, nicht berücksichtigt werden.

Rechtliche Grundlagen

§§ 2, 2c) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (…)


§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung)

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. (…)