Dies gilt insbesondere für die Regelung, wonach Zeiten der Arbeitslosigkeit, die zwei Jahre vor Rentenbeginn liegen, nicht als Beitragszeiten anzurechnen sind. Der Gesetzgeber wollte damit den Missbrauch der Frühverrentung verhindern.
Was sie beachten müssen, damit sie dennoch in den Genuss der abschlagsfreien Rente mit 63 kommen, darüber informiert der DGB in einer neuen Broschüre.